Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Verwendung durch Leistungsempfänger
- Umsatzsteuerfreie Leistungen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
1577 |
1407 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten |
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % |
1787 |
3837 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten oder sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Beauftragt eine Gebäudereinigungsfirma einen anderen Unternehmer mit der Durchführung von Gebäudereinigungsleistungen, wird sie als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Der Leistungsempfänger bucht den Nettobetrag auf das Konto "Fremdleistungen" 3100 (SKR 03) bzw. 5900 (SKR 04). Die Umsatzsteuer bucht der Leistungsempfänger auf das Konto "Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1787 (SKR 03) bzw. 3837 (SKR 04). In derselben Höhe kann er den Vorsteuerabzug auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %" 1577 (SKR 03) bzw. 1407 buchen.
DATEV-Steuerschlüssel
DATEV-Anwender können die Umsatzsteuer durch die Eingabe des Steuerschlüssel "94" direkt buchen lassen.
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Prüfen, ob die Gebäudereinigung eine sonstige Leistung ist
Herr Huber ist ein selbstständiger Gebäudereiniger, der einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) beauftragt, für ihn
- das Bürogebäude seines Kunden bzw.
- das eigene Bürogebäude
zu reinigen. Herr Huber erbringt selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen. Die Gebäudereinigungsleistung des Subunternehmers fällt unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG, sodass Herr Huber als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Es kommt nicht darauf an, dass Herr Huber die Leistung des Subunternehmers dazu verwendet, selbst Reinigungsleistungen zu erbringen.
Buchungsvorschlag ohne Steuerschlüssel:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
3100/5900 |
Fremdleistungen |
3.000 |
1200/1800 |
Bank |
3.000 |
1577/1407 |
Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % |
570 |
1787/3837 |
Umsatzsteuer nach § 13 b UStG 19 % |
570 |
Buchungsvorschlag mit Steuerschlüssel:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
9403100/9405900 |
Fremdleistungen |
3.000 |
1200/1800 |
Bank |
3.000 |
3 Wann der Leistungsempfänger bei der Gebäudereinigung die Umsatzsteuer schuldet
Ein inländischer Unternehmer, der Gebäude und Gebäudeteile im Inland reinigt, schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn ein anderer Unternehmer für ihn Gebäude und Gebäudeteile reinigt unabhängig davon, ob er die Leistung wiederum für eine von ihm erbrachte Gebäudereinigungsleistung verwendet.
Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn
- er Unternehmer ist und
- selbst nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.
Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens 3 Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt hat, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Das Finanzamt muss bescheinigen, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.
4 Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG: Finanzamt muss nachhaltige Gebäudereinigungsarbeiten bestätigen
Der Leistungsempfänger sollte beim Finanzamt eine Bestätigung beantragen, in der ihm das Finanzamt bescheinigt, dass er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG). Es ist nicht erforderlich, dass die erbrachte Gebäudereinigungsleistung wiederum zur Erbringung einer Gebäudereinigungsleistung verwendet wird.
Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer einen gültigen Nachweis nach diesem Vordruckmuster im Original oder in Kopie vor, wird er Schuldner der Umsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet.
Kein unmittelbarer Zusammenhang nötig
Die an den Leistungsempfänger erbrachte Gebäudereinigungsleistung muss nicht unmittelbar mit einer Gebäudereinigungsleistung zusammenhängen, die er selber ausführt.
Gebäudereinigungsfirma beauftragt Fremdfirma für eigene Räume
Gebäudereiniger Huber beauftragt einen anderen Unternehmer mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Herr Huber bezieht von dem anderen Unternehmer eine Leistung für sein Unternehmen. Diese verwendet er nicht dazu, um wiederum Gebäudereinigungsleistungen gegenüber einem Dritten auszuführen.
Konsequenz: Die Gebäudereinigungsleistung des anderen Unternehmers fällt unter § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG, sodass ein Wechsel der Steuerschuld stattfindet. Der leistende Unternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen.
Hinweis: Ein Wechsel der Steuerschuld findet auch dann statt, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Ausgenommen hiervon sind Gebäudereinigun...