Leitsatz
1. Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-RL vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.
2. Ein solches Hausboot stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-RL dar.
Normenkette
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2, 6. EG-RL
Sachverhalt
Der 5-jährige Pachtvertrag zwischen der Eigentümerin eines Hausboots, L, und dem Pächter war nicht nur auf die Verpachtung des seit 30 Jahren an derselben Stelle liegenden Hausboots und der Steganlage beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf die dazugehörigen Wasser- und Landflächen, wobei die Nutzung des Hausboots und der Steganlage untrennbar mit der Inanspruchnahme dieser anderen Elemente verbunden war. Zweck der Verpachtung war die Nutzung des Hausboots – zusammen mit der Steganlage – als Restaurant bzw. Diskothek. Postadresse, Telefonanschluss und Anschluss an das Wasser- und Stromversorgungsnetz waren vorhanden.
Entscheidung
Beschränkt sich ein Pachtvertrag nicht auf die Verpachtung des Hausboots und der Steganlage, sondern umfasst er auch die dazugehörigen Wasser- und Landflächen, sind die Nutzung des Hausboots und der Steganlage untrennbar mit der Inanspruchnahme dieser anderen Elemente verbunden. Schließt dabei die Nutzung des Hausboots jede andere Nutzung der darunter befindlichen Wasserfläche auf Dauer aus, liegt eine – einheitliche – nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG befreite Vermietungsleistung vor.
Hinweis
Fahrzeug oder Grundstück, einheitliche oder getrennte Leistung sind die Fragen bei Verpachtung eines "Hausbootes".
1. Der Begriff "Fahrzeug" umfasst "alle Beförderungsmittel" einschließlich Boote. Entsprechend der üblichen Bedeutung handelt es sich dabei um Mittel, die zur Beförderung von Personen oder Waren eingesetzt werden, d.h. um konkret für diese Funktion verwendete Mittel. Nicht die ursprüngliche Bestimmung eines Gegenstands ist entscheidend. Ist daher ein Fahrzeug nach der objektiv belegbaren Nutzungskonzeption dauerhaft ortsfest mit dem Grund und Boden verbunden (zwecks Nutzung als Hotel, Restaurant oder Diskothek) und lassen sich die Vorrichtungen zur Immobilisierung nicht ohne Aufwand und erhebliche Kosten entfernen, verliert es für die Dauer dieser Nutzung seine Eigenschaft als Beförderungsmittel.
Für eine solche anderweitige Nutzung spricht z.B. ein Pachtvertrag, der sowohl das Boot als auch den Liegeplatz im Wasser und die Nutzung auf dem angrenzenden Grundstück umfasst; denn dann erlauben Ziel und Funktion, den die Vertragsparteien dem Hausboot zugedacht haben, aus wirtschaftlicher Sicht keine Unterscheidung zwischen einem z.B. mit Pfählen fest mit dem Erdreich verbundenen Gebäude und einem fest verankerten Hausboot.
2. Zur Beurteilung als einheitliche Leistung ist hervorzuheben, dass der EuGH zu Recht dem wirtschaftlichen Ziel der Vertragsbeteiligten und der Funktion der Verbindung mehrerer Leistungen eine wesentliche Bedeutung zumisst. Die Zurverfügungstellung der Steganlage bezweckte in dem vorliegenden Sachverhalt allein, den Zugang zu dem Hausboot zu ermöglichen. Das bedeutet: Während eine Verknüpfung, die sich lediglich als additive Verbindung in einem einzigen Vertrag begreifen lässt, nicht die Beurteilung als einheitliche Leistung erlaubt, ist das anders, wenn für den Leistungsempfänger nach Konzeption und Funktion der Vereinbarung nur die Kombination beider Leistungen sinnvoll ist. So ist z.B. eine Dinnershow, bei der Essen und Show nach der Konzeption zeitlich aufeinander folgen, eine einheitliche Leistung. Wenn der umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigte Teil die Leistung prägt, führt die Beurteilung als einheitliche Leistung dazu, dass Leistungen, für die Unions- und nationales Recht eine Ermäßigung vorsehen, aus der Ermäßigung fallen; dies ist notwendige Folge dessen, dass mehrere Leistungen unter den vom EuGH genannten Umständen als eine einzige Leistung zu qualifizieren sind. Eine Regelung des Inhalts, dass es bei dem ermäßigten Steuersatz verbleibt, auch wenn eine ermäßigte Leistung in einer nicht ermäßigten z.B. als Nebenleistung aufgeht, gibt es nicht und wurde bisher – auch nicht vom EuGH unter dem Aspekt der Neutralität der Mehrwertsteuer...