BMF, Schreiben v. 16.3.2000, IV D 2 - S 7423 - 5/00, BStBl. 2000 I, S. 456

Bezug: BMF-Schreiben vom 3.2.2000, IV D 2 – S 7423 – 1/00

Durch Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999) vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601, BStBl 2000 I S. 13) ist § 25 c UStG – Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold – neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am 1.1.2000 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 1 StBereinG 1999).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Umfang der Steuerbefreiung

Steuerbefreit sind nach § 25 c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch

  1. a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand.
  2. b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen.
  3. c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten.
  4. d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen.
  5. e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird.
  6. f) die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

Steuerfrei ist auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold § 25 c Abs. 1 Satz 2 UStG).

Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung derartiger Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG.

Nicht unter die Befreiung des § 25 c Abs. 1 UStG fallen die – bis zum 31.12.1999 – nach § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG steuerfreien Umsätze von unverarbeitetem Gold (Industriegold).

Die Vorschriften über Ausfuhrlieferungen § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.V.m § 6 UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6 a UStG) gehen der Anwendung des § 25 c UStG vor.

 

2. Definition des Begriffs Anlagegold

§ 25 c Abs. 2 UStG definiert den Begriff Anlagegold:

Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln in firmenspezifischer typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehaltes und des Gewichtes; auf das Herstellungsverfahren kommt es nicht an. Die Barren können mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.

Goldmünzen müssen einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt sein, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein bzw. gewesen sein und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der 180 % des Goldgehaltes nicht übersteigt. Eine Mindestauflagenhöhe ist – im Gegensatz zur bis zum 31.12.1999 anzuwendenden Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG – nicht erforderlich.

Die Europäische Kommission veröffentlicht jedes Jahr vor dem 1. Dezember ein Verzeichnis der Goldmünzen, welche die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften – ABl. EG –. Für Umsätze von Goldmünzen, die in dem Verzeichnis enthalten sind, gilt die Sonderregelung nach § 25 c UStG während des gesamten Jahres, das auf das Jahr der Veröffentlichung folgt. Das Verzeichnis der für das Jahr 2000 begünstigten Goldmünzen wurde von der Europäischen Kommission am 30.11.1999 veröffentlicht (ABl. EG 1999 Nr. C 342 S. 13).

Bei Münzen, die nicht in dem Verzeichnis enthalten sind, hat der Unternehmer im Einzelfall zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für die Behandlung als Anlagegold erfüllt sind. Der Metallwert von Goldmünzen ist dabei grundsätzlich anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in EURO bzw. DM umgerechnet werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis (Nachmittagsfixing) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2000 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 18.144 DM je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom 30.11.1999) vorzunehmen.

Nicht zum Anlagegold gehört unverarbeitetes Gold (Industriegold). Unverarbeitetes Gold sind insbesondere Barren mit einem Feingoldgehalt von weniger als 995 Tausendsteln, sowie Granalien und Feingoldband in handelsüblicher Form.

 

3. Optionsmöglichkeiten

Zur Umsatzsteuerpflicht kann optieren:

  • ein Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, bei der Lieferung von Anlagegold.
  • ein Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge