Kommentar

Der EuGH hatte über eine Klage der EU-Kommission zu entscheiden, ob die im spanischen Recht an die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen privater Sporteinrichtungen (Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie) geknüpfte Bedingung, daß die an diese Einrichtungen gezahlten Mitgliedsbeiträge eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, gemeinschaftskonform ist.

Der EuGH hat dies verneint. Nach dem Urteil ergibt sich für die Mitgliedstaaten weder aus dem Einleitungssatz von Artikel 13 Teil A Abs. 1, noch aus Artikel 13 Teil A Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie die Möglichkeit, die Steuerbefreiung der Leistungen privater Sporteinrichtungen an die Höhe von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen zu knüpfen.

Die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten für eine korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiung setzen dürfen, oder die sich auf die Verhütung von Steuerhinterziehungen und sonstigen Mißbräuchen beziehen, können die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 materiell-rechtlich nicht einschränken. Die Mitgliedstaaten befreien nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m bestimmte Dienstleistungen. Damit steht es ihnen auch offen, bestimmte Dienstleistungen von der Steuerbefreiung ausnehmen. Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen ist hierfür aber kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal. Dieses könnte dazu führen, daß auch Sporteinrichtungen mit Gewinnstreben unter die Steuerbefreiung fallen, während sie aber ausdrücklich nur für Einrichtungen ohne Gewinnstreben vorgesehen ist.

Die Höhe der Mitgledsbeiträge ist auch keine Bedingung im Sinne des Artikel 13 Teil A Abs. 2, die die Mitgliedstaaten für die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 anwenden dürfen.

Insgesamt wird aus dem Urteil deutlich, daß die Mitgliedstaaten sich hinsichtlich der Steuerbefreiungen nach Artikel 13, was den materiell-rechtlichen Inhalt der Befreiungen anbelangt, strikt an die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie halten müssen, auch wenn nach ständiger EuGH-Rechtsprechung die Steuerbefreiungsvorschriften grundsätzlich eng auszulegen sind. Andere Bedingungen, als Artikel 13 sie bietet, können die Mitgliedstaaten nicht anwenden. Insofern kommt auch dem Einleitungssatz von Artikel 13 Teil A Abs. 1 nur begrenzte Bedeutung zu.

Spanien war in dem Verfahren vom Vereinigten Königreich unterstützt worden, das auch die Meinung vertrat, der Einleitungssatz von Artikel 13 Teil A Abs. 1 biete den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Einschränkungen bei den Steuerbefreiungen einen weiten Ermessensspielraum. Das britische Recht kennt allerdings keine Bedingung, was die Höhe von Mitgliedsbeiträgen bei Sporteinrichtungen angeht. Im Vereinigten Königreich wurden diese Leistungen allerdings bis zum 31. Dezember 1993 noch besteuert (Anwendung der mit Wirkung vom 1. Januar 1990 gestrichenen Übergangsregelung nach Artikel 28 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang E Nr. 4 der 6. EG-Richtlinie, wonach derartige Leistungen weiterhin besteuert werden konnten). Die Sporteinrichtungen haben im Vereinigten Königreich allerdings die Möglichkeit, rückwirkend auf den 1. Januar 1990 zur Steuerbefreiung zu optieren.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 07.05.1998, C-124/96

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