BMF, Schreiben v. 8.12.2017, III C 3 - S 7168/08/10005, BStBl I 2017, 1664
BFH-Urteil vom 11.11.2015, V R 37/14
Mit Urteil vom 11.11.2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXXX (Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht), hat der BFH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine einheitliche Leistung vorliegt, beruht auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7.12.2017, – III C 3 – S 7170/11/10008 – (2017/099522), BStBl 2017 I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 4.12.1 wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird der bisherige Satz 2 des Absatzes 6 als neuer Satz 3 eingefügt und wie folgt gefasst:
„3Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.”
- Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 7.
- In Absatz 5 wird der bisherige Satz 1 des Absatzes 6 als Satz 5 angefügt.
- Absatz 6 wird gestrichen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Ausführungen in dem BMF-Schreiben vom 9.12.2011 (IV D 3 – 7360/11/10003, 2011/0990487) diesen Grundsätzen entgegenstehen, sind diese nicht mehr anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2018 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.12.1 Abs. 3 Satz 3 (neu) UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a
Fundstellen
BStBl I, 2017, 1664