OFD Hannover, Verfügung v. 9.3.1999, S 7172 - 65 - StO 351/S 7172 - 98 - StH 532

Zu der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 e UStG für Pflegeeinrichtungen sind in dem BMF-Schreiben vom 14.11.1997, IV C 4 - S 7172 - 41/97 Regelungen getroffen worden.

Ergänzend hierzu weise ich auf folgendes hin:

 

a) Pflicht-Pflegeeinsätze § 37 Abs. 3 SGB XI), Pflegeberatungen und Schulungskurse

Pflicht-Pflegeeinsätze, Schulungskurse und Pflegeberatungen gehören zu den eng mit den Pflegeleistungen verbundenen Umsätzen.

Diese Leistungen sind grundsätzlich nicht als Fall im Sinne der Befreiungsvorschrift anzusehen und somit bei der Berechnung der 40 %-Grenze nicht zu berücksichtigen.

Pflicht-Pflegeeinsätze, Schulungen und Pflegeberatungen sind danach umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle die Kosten ganz oder zum überwiegenden Teil von der Sozialversicherung getragen worden sind.

 

b) Subunternehmer

Die Leistungen von Einrichtungen zur ambulanten Pflege können nur dann nach § 4 Nr. 16 e UStG befreit werden, wenn die Einrichtungen selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen können. Dies gilt auch für Kooperationspartner (Subunternehmer).

In Kooperationsfällen muß bei beiden Einrichtungen die Voraussetzung erfüllt sein, daß in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind, was von beiden Einrichtungen nachzuweisen ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16 e

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