Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
In der Umsatzsteuererklärung muss der Unternehmer sämtliche steuerbaren Umsätze angeben, die er in diesem Besteuerungszeitraum ausgeführt hat. Dabei sind die Umsätze in die verschiedenen Steuersätze und die verschiedenen Arten der Steuerbarkeit (entgeltliche und unentgeltliche Umsätze) aufzuteilen. Darüber hinaus muss er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Besteuerungszeitraums angeben. Soweit in diesem Besteuerungszeitraum eine Verwendungsänderung bei Gegenständen oder sonstigen Leistungsbezügen seines Unternehmensvermögens vorgekommen ist, für die eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, ist auch der Berichtigungsbetrag in der Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.
In der Umsatzsteuererklärung hat der Unternehmer alle relevanten Vorgänge seines gesamten Unternehmens (Unternehmenseinheit) in einem einheitlichen Vordruck zu erklären. Dies gilt auch für alle Vorgänge, die im Rahmen eines Organkreises angefallen sind.
Organschaft wieder auf dem Prüfstand des EuGH
Nachdem sich der EuGH schon 2015 mit der Frage der Einbeziehung von Personengesellschaften in einen Organkreis beschäftigen musste, ist diese Frage nun wieder beim EuGH angekommen. Aufgrund der Entscheidung aus 2015 hatte sich in der nationalen Rechtsprechung herausgebildet, dass eine Personengesellschaft dann in einen einheitlichen Organkreis eingebunden ist, wenn an der Gesellschaft nur Gesellschafter beteiligt sind, die alle in den Organkreis eingebunden sind. Die Finanzverwaltung geht seit 2019 von der Eingliederungsmöglichkeit einer Personengesellschaft in einen Organkreis dann aus, wenn sich alle Anteile der Personengesellschaft in der Hand des Organkreises befinden. Das FG Berlin-Brandenburg hat nun erneut den EuGH angerufen, da es offensichtlich die Voraussetzung, dass alle Gesellschafter der Personengesellschaft in den Organkreis eingebunden sein müssen, als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ansieht. Das FG Baden-Württemberg sieht diese nationale Umsetzung ebenfalls kritisch.
Darüber hinaus muss sich der EuGH mit grundsätzlichen Fragestellungen der Organschaft auseinandersetzen. So fragt der BFH, ob es zulässig ist, dass national der Organträger als Unternehmer bestimmt ist oder ob die gesamte Mehrwertsteuergruppe (Organkreis – als fiktive Einrichtung) der Unternehmer sein muss.
Darüber hinaus muss der Unternehmer noch weitere Angaben machen, die zwar nicht unmittelbar zur Entstehung einer Umsatzsteuer führen, die aber wichtige Informationen für das Besteuerungsverfahren enthalten. Diese Angaben sind seit dem Veranlagungszeitraum 2018 in den Hauptvordruck (USt 2 A) integriert worden. Insbesondere sind die folgenden Vorgänge anzugeben:
- Angaben über steuerfreie und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe,
- Angaben über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte,
- Leistungen anderer Unternehmer, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird,
- steuerfreie Umsätze, aufgegliedert in steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug und steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug,
- Leistungen, bei denen ein anderer Unternehmer als Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach § 13b UStG wird,
- Umsätze, die aufgrund einer Option zur Umsatzsteuer steuerpflichtig behandelt worden sind,
- Umsätze, bei denen sich der Ort der Lieferung nach § 3c UStG in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat,
- Umsätze, die im Inland nicht steuerbar sind (z. B. Leistungsort nicht im Inland oder nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen), und
- Umsätze aus grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG, für die die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
In der Anlage UN sind für im Ausland ansässige Unternehmer noch zusätzliche Angaben zu machen.
Veranlagung ausländischer Unternehmer nur bei Steuerschuld im Inland
Eine Veranlagung in Deutschland kann für einen ausländischen Unternehmer nur dann erfolgen, wenn im Inland Umsatzsteuer geschuldet wird. Unternehmer, die nur Vorsteuerbeträge geltend machen können, sind auf das Vorsteuervergütungsverfahren angewiesen.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2019 ausgeführt worden sind, sind die Regelungen für die Anwendung der Fiskalvertreterregelung nach § 22b Abs. 2 UStG geändert worden. Danach hat der Fiskalvertreter der Umsatzsteuererklärung als Anlage eine Aufstellung (Anlage FV) beizufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält.