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Umsatzsteuererklärung 2022 / 1.1 Frist und Form der Übermittlung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (dies wäre der 31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2022[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die (Regel-)Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs (für die Jahressteuererklärung 2022 der 30.9.2023)[4] hat weiterhin einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung durch objektive Nachweise auszuüben oder zu korrigieren.[5] Die Finanzverwaltung[6] hatte diese Grundsätze allgemein seit 2014 angewendet. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt wurde.

Allerdings war es aufgrund einer Entscheidung des EuGH fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[7] hatte in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Gr...

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