Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen
Die (Regel-)Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs (für die Jahressteuererklärung 2022 der 30.9.2023) hat weiterhin einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung durch objektive Nachweise auszuüben oder zu korrigieren. Die Finanzverwaltung hatte diese Grundsätze allgemein seit 2014 angewendet. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt wurde.
Allerdings war es aufgrund einer Entscheidung des EuGH fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH hatte in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Der BFH hatte aufgrund dieser Rechtsentwicklung selbst Zweifel an der bisherigen nationalen Umsetzung und deshalb den EuGH in 2 Verfahren angerufen.
Der EuGH hat in seinen Entscheidungen keinen grundsätzlichen Verstoß gegen Unionsrecht gesehen. Zu beachten ist, dass die Zuordnungsentscheidung eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt, die Dokumentation der Entscheidung aber nur eine formelle Voraussetzung ist, bei der ein Verstoß nicht automatisch den Vorsteuerabzug ausschließen muss. Nach Auffassung des EuGH könnte aber eine unbefristete Möglichkeit der Dokumentation gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Der BFH musste in den Folgeverfahren überprüfen, ob eine solche starre Zuordnungsfrist verhältnismäßig ist. Dabei musste auch beachtet werden, dass dem Vorsteuerabzug im Unionsrecht eine herausragende Bedeutung zukommt. Der BFH hat festgestellt, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Allerdings muss innerhalb der Zuordnungsfrist – weiterhin die gesetzliche Abgabefrist für die Jahressteuererklärung – nach außen hin durch objektiv erkennbare Anhaltspunkte eine Zuordnung zum Unternehmen ableitbar sein (z. B. aus Bauantragsunterlagen, aus Verträgen etc.).