Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
In den Zeilen 31–34 sind Angaben zur Kleinunternehmerbesteuerung einzutragen. Angaben sind aber nur dann zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft vorliegen.
Neue Gesamtumsatzgrenze seit 2020
Zum 1.1.2020 ist die untere Gesamtumsatzgrenze in § 19 UStG angehoben worden. An die Stelle der früher im Vorjahr nicht zu überschreitenden 17.500 EUR sind seitdem 22.000 EUR getreten.
Kleinunternehmereigenschaft nach § 19 UStG liegt vor, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz erzielt hat und wenn er voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz erzielen wird. Gesamtumsatz ist nach § 19 Abs. 3 UStG der steuerbare Umsatz abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze, insbesondere nach § 4 Nr. 11-29 UStG. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 22.000 EUR erzielt, kommt der Prognose für das laufende Kalenderjahr keine Bedeutung mehr zu. Nur wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 EUR erzielt worden sind, muss sachgerecht der Gesamtumsatz des laufenden Jahres geschätzt werden. Geht der Unternehmer davon aus, den Umsatz von 50.000 EUR nicht zu überschreiten, kann er das ganze Jahr die Kleinunternehmerbesteuerung anwenden, selbst wenn er diese Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreiten sollte. Besteht die Unternehmereigenschaft nicht das gesamte Jahr, muss eine Hochrechnung auf einen Gesamtjahresumsatz vorgenommen werden.
Kleinunternehmerbesteuerung nicht antragsgebunden
Kleinunternehmereigenschaft liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eines besonderen Antrags bedarf es nicht. Der Kleinunternehmer kann aber gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Regelung verzichten. Ein solcher Verzicht bindet ihn dann für mindestens 5 Jahre, erst danach kann er wieder zur Kleinunternehmerbesteuerung zurückkehren. Das Überschreiten der Umsatzgrenze stellt aber keinen solchen Antrag auf Regelbesteuerung dar, sodass auch innerhalb von 5 Jahren in die Kleinunternehmerbesteuerung zurückgekehrt werden kann, wenn die Umsatzgrenzen wieder unterschritten werden.
Sind die Voraussetzungen der Kleinunternehmereigenschaft erfüllt und verzichtet er auch nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung, wird beim (Klein-)Unternehmer keine Umsatzsteuer erhoben, er darf auch keine Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen. Ein Steuerausweis in einer Rechnung – auch die Angabe eines Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung – führt zu einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG. Für Leistungsbezüge hat der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzugsanspruch. Die Kleinunternehmerbesteuerung kann nach den derzeit geltenden Vorschriften nur für im Inland ansässige Unternehmer angewendet werden.