Leitsatz
* Eine Dental-Hygienikerin kann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze im Auftrag eines Zahnarzts ausführen.
*Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
4 Nr. 14 UStG 1999 , Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL
Sachverhalt
Das FA war der Auffassung, die Leistungen eines selbstständigen Dental-Hygienikers seien nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit, weil er seine Leistungen an den Zahnarzt und nicht an den Patienten erbringe. Die Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des FA zurück. Unschädlich sei, dass die Klägerin im Auftrag der jeweiligen Zahnärzte tätig war und diese die Heilbehandlungen gegenüber den Patienten oder Kassen abgerechnet habe.
Hinweis
Die Entscheidung erging gem. § 126a FGO durch Beschluss, weil der Senat einstimmig die Revision des FA für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Für die nicht als Angestellte arbeitenden Dental-Hygieniker – und nicht nur für diese – ist sie gleichwohl von Bedeutung.
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, ... oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes..." steuerfrei. Bei richtlinienkonformer (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL) Auslegung hängt die Steuerbefreiung im Wesentlichen von der Erfüllung von zwei Voraussetzungen ab, nämlich davon,
- dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss
- und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen.
Im Übrigen verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich (z.B. abhängig von der Rechtsform des Steuerpflichtigen) behandelt werden. Zweck der Befreiung ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken. Sie umfasst nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung jedoch nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.
Ein Zahnarzt kann nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bestimmte Leistungen – deren Qualifikation als Heilbehandlung keine Zweifel aufwirft – qualifiziertem Prophylaxe-Personal wie u.a. Dental-Hygienikern mit abgeschlossener Ausbildung überlassen. Umsatzsteuerrechtlich unproblematisch ist die Leistung des Zahnarztes, der – unabhängig davon, ob er mit einem angestellten oder selbstständigen Dental-Hygieniker arbeitet – über die ihm zuzurechnende Leistung gegenüber dem Patienten oder der Kasse abrechnet. Zweifelhaft war, ob bei Inanspruchnahme der Leistungen eines selbstständigen Dental-Hygienikers auch dessen Leistung an den Zahnarzt nach § 4 Nr. 14 UStG befreit ist.
Weder § 4 Nr. 14 UStG noch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL definiert die befreiten Umsätze durch die Person des Leistungsempfängers (vgl. EuGH, Urteil vom 5.6.1997, Rs. C-2/95 – SDC –, Rdnr. 30 ff., UVR 1997, 288). Das personenbezogene Befreiungselement beschränkt sich auf den Leistenden. Er muss Träger eines ärztlichen bzw. arztähnlichen Berufs und seine Tätigkeit eine Heilbehandlung sein. Das genügt; dementsprechend geht der EuGH im Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-307/01 – d" Ambrumenil –, Rdnr. 68, BFH-PR 2004, 71) davon aus, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6.EG-RL für ärztliche Untersuchungen durch einen Arzt im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherungen eingreift.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 12.10.2004, V R 54/03