Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Das FG Hamburg hat dem EuGH gleich mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es um die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, der u. a. bestimmte Bildungsleistungen und Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer befreit.
Sachverhalt
Gestritten wird darüber, ob bestimmte Leistungen des Klägers umsatzsteuerbefreit sind. Der Kläger betreibt zwei Surf- und Segelschulen, zum Teil mit Übernachtungsmöglichkeiten. Die Surf- und Segelkurse führte der Kläger zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und mit Kursen von Universitäten durch. Bei einigen Schulen gehört Surf- und Segelunterricht zum Schulsportprogramm. Die schulischen Reisen waren zu 80 % Klassenreisen und zu 20 % Sportreisen. Bei 10 % der Sportreisen haben die Schulen die Kosten für die Surf- und Segelkurse erstattet. Bei einigen Universitäten können im Rahmen der Sportlehrerausbildung ebenfalls Sport- und Segelkurse mit einer Abschlussprüfung in der Wahlfachausbildung absolviert werden. 80 % der Surf- und Segelkurse im Rahmen von Hochschulreisen sind Teil der Sportlehrerausbildung gewesen. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 UStG, dass die Surf- und Segelschulen des Klägers auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, liegt nicht vor.
Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts sind weder die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG, noch des § 4 Nr. 23 UStG erfüllt. Allerdings kommt es in Betracht, dass sich der Kläger auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j und vielleicht auch Buchst. h der MwStSystRL berufen kann. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit. Ob dieser auch Surf- und Segelunterricht umfasst, muss der EuGH abschließend entscheiden. Dabei ist zu klären, ob es für die Steuerbefreiung ausreicht, wenn ein solcher Unterricht an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaats angeboten wird. Außerdem ist zu klären, ob es für die Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Unterricht in die Benotung eingeht oder ob es ausreichend ist, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa in einer Klassenreise. Ebenso ist fraglich, ob eine Surf- und Segelschule generell als "begünstigte Einrichtung" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL angesehen werden kann. Schließlich ist die Frage zu beantworten, ob Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL darstellen. Würde dies der Fall sein, ist fraglich, ob dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich ist. Schließlich wird dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein von Privatlehrern erteilter Schul- oder Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraussetzt, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt.
Hinweis
Dass der deutsche Gesetzgeber die Umsatzsteuerbefreiungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt hat, ist hinlänglich bekannt. Deshalb bedarf es zahlreicher Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob bestimmte Umsätze nach Gemeinschaftsrecht steuerbefreit sein können, obwohl die Voraussetzungen nach nationalem Recht nicht erfüllt werden. Insoweit darf die Antwort des EuGH mit Spannung erwartet werden. Einen ersten Fingerzeit stellt das Urteil, EuGH, Urteil v. 14.3.2019, C-449/17 dar. Danach ist der von Fahrschulen erteilte Fahrunterricht zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 kein Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL. Die Leistungen der Fahrschulen sind somit allenfalls als Leistungen der Berufsausbildung steuerfrei. Eine Erstattung von Umsatzsteuer ist deshalb nur in Einzelfällen denkbar. Ob der EuGH bezüglich Surf- und Segelkursen zu dem Ergebnis kommt, dass diese (zumindest teilweise) z. B. Teil des allgemeinen Bildungssystems zumindest in (Sport-) Hochschulen sind, muss abgewartet werden. Der EuGH stellt offenbar darauf ab, dass Lehrer, die nur spezielle Kenntnisse vermitteln, sich nicht auf die Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht berufen können, sofern es zugleich an der Vermittlung von Allgemeinbildung fehlt. Denkbar erscheint, dass Surf- und Segelkurse nur insoweit umsatzsteuerbefreit sein können, als sie in Einzelfällen konkret auf eine Berufsausbildung vorbereiten. Dem Vernehmen nach soll in Kürze auch ein BMF-Schreiben zu der Thematik ergehen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2018, 6 K 187/17