LSF Sachsen v. 3.9.2018, 213 - S 7172/1/2-2018/27916

Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XI können Pflegekassen seit dem 30.10.2012 neben den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auch andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und der Feststellung des Pflegegrades beauftragen.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind derartige Leistungen eines Pflegegutachters als eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen verbundene Leistungen i.S. des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG (bis zum 30.6.2013: § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG) zu betrachten. Diese Leistungen sind steuerfrei, wenn die Kosten hierfür im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 25 Prozent (bis zum 30.6.2013: 40 Prozent) der Fälle ganz oder überwiegend von der Sozialkasse vergütet worden sind.

Ist der unabhängige Gutachter danach als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, erstreckt sich die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG auch auf Gutachten nach dem SGB V. Es handelt sich insoweit um vergleichbare Leistungen, die nicht unterschiedlich behandelt werden können.

Hinsichtlich der Frage, ob die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten (nach dem 30.12.2012) durch selbständige Unternehmer gegenüber dem MDK als Auftraggeber unmittelbar nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei ist, ist ein Verfahren beim BFH anhängig (Az.: XI R 11/17). Eine Ergänzung des Abschn. 4.16.5 Abs. 21 UStAE wird bis zum Ergehen des Urteils zurückgestellt.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. l

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