Für Unternehmen

Für Unternehmen, die mit Influencern zusammenarbeiten, ist die genaue Einordnung der Leistungsbeziehungen essenziell. Wenn Unternehmen Eingangsleistungen von Influencern erhalten, muss beachtet werden, dass die Vertragsverhältnisse dokumentiert werden, und es müssen ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt werden. Andernfalls droht ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Das folgende Schema kann bei der Einordnung helfen:

  • Wer sind die Parteien des Leistungsverhältnisses? Was sind die relevanten Leistungsbeziehungen?
  • Liegt eine Leistung gegen Geldzahlung oder ein tauschähnlicher Umsatz vor?
  • Liegt eine grenzüberschreitende Leistungsbeziehung vor?
  • Wie ist auf Basis der vorangehenden Antworten der Leistungsort zu bestimmen?
  • Genaue Bestimmung der Bemessungsgrundlage (ggf. problematisch bei tauschähnlichen Umsätzen)
  • Welche Konsequenzen ergeben sich für den Vorsteuerabzug?
  • V. a. bei internationalen Kooperationen: Welche steuerlichen Pflichten sind im In- und Ausland zu erfüllen?

Für Influencer

Aus Sicht eines Influencers ist zunächst die Unternehmereigenschaft zu klären. Es muss abgewogen werden, ob die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung bzw. der Verzicht Sinn ergeben.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Donations kann zu Problemen führen. Da die Rechtslage derzeit unklar ist, bietet sich für größere Influencer mit internationalem Publikum die Einholung einer verbindlichen Auskunft an. Dies ist aber nur notwendig, soweit Influencer direkte Donations erhalten. Bieten Influencer eine derartige Möglichkeit nicht an, ist die Rechtslage durch die EuGH-Rechtsprechung jedenfalls vorerst geklärt. Die daraus resultierende Rechtslage ist für Influencer günstig, da nur eine Leistungsbeziehung zur jeweiligen Plattform besteht.

Für Influencer ergeben sich allerdings einige Themen, die mit besonderer Vorsicht zu behandeln sind. Das sind zum einen die Entnahme- und Wertabgabenbesteuerung, die schnell zu unerwünschten Belastungen führen kann.

Andererseits ist die Abgrenzung von Privat- und Unternehmenssphäre, mit Blick auf den Vorsteuerabzug, zu beachten. Auch hier kann es zu unangenehmen Überraschungen kommen.

Schließlich sind die steuerlichen Pflichten zu beachten, was vor allem mit Blick auf Auslandskooperationen, einer genauen Prüfung bedarf.

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