Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Aufsichtsratstätigkeit stellt grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung dar, da der Aufsichtsrat selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Insbesondere ist der Aufsichtsrat regelmäßig nicht weisungsgebunden in das Unternehmen eingebunden, da eine Weisungsgebundenheit den Zielen und Grundsätzen der Aufsichtsratstätigkeit widersprechen würde.
Die Unternehmereigenschaft des Aufsichtsrats ist nicht davon abhängig, ob der Aufsichtsrat ansonsten noch unternehmerisch tätig ist.
Grundsätzlich ist die Unternehmereigenschaft des Aufsichtsrats nicht davon abhängig, ob das Aufsichtsratsmitglied nach erfolgter Wahl aufgrund eines Entsendungsrechts oder in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer dem Aufsichtsrat angehört.
Dies gilt aber nicht für Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die diese Tätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben und nach beamtenrechtlichen oder anderen dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen. In diesen Fällen wird die Aufsichtsratstätigkeit als Teil der unselbstständigen Tätigkeit angesehen, sodass auch umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG vorliegt. Für Minister und Staatssekretäre gilt dies entsprechend.
Wenn Beamte oder andere Bedienstete eine Aufsichtsratstätigkeit aber in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter ausüben, sind sie nach § 2 Abs. 1 UStG als Unternehmer anzusehen, die Tätigkeit unterliegt der Umsatzsteuer.
Teilweise haben Körperschaften ihre Aufsichtsratsmitglieder, die auch als Arbeitnehmer für sie tätig sind, verpflichtet, die Aufsichtsratsvergütungen zu melden, damit eine Verrechnung mit evtl. zustehenden Tantiemen vorgenommen werden kann. In solchen Fällen ist auch festgestellt worden, dass teilweise auf die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütungen verzichtet wurde, um keine Kürzung der Tantieme vorzunehmen. In diesen Fällen vertritt die OFD Frankfurt/M. die Auffassung, dass es weiterhin zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen der Körperschaft und dem Aufsichtsrat kommt; die Gegenleistung würde in dem Verzicht auf die Kürzung der Tantieme liegen. Die Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach der satzungsmäßigen Aufsichtsratsvergütung.
Konsequenzen für die Praxis
Sowohl die Aufsichtsräte wie auch die Körperschaften müssen prüfen, ob es zu einer unternehmerischen Betätigung aus der Aufsichtsratstätigkeit kommt. Wird der Aufsichtsrat nicht als Unternehmer tätig, die Aufsichtsratsvergütung aber trotzdem mit Umsatzsteuer abgerechnet (durch Rechnung oder durch Gutschrift), handelt es sich um einen unberechtigten Steuerausweis, den der Aufsichtsrat schuldet, ohne dass die Körperschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Soweit der Aufsichtsrat als Unternehmer tätig wird, aber keine weitere unternehmerische Betätigung ausführt oder nur Leistungen ausführt, die nicht in den Gesamtumsatz einfließen, muss geprüft werden, ob die Kleinunternehmerbesteuerung anzuwenden ist. Soweit im vorangegangenem Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz erzielt werden, liegt Kleinunternehmereigenschaft vor.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.10.2013, S 7100 A-287-St 110, DStR 2014 S. 428