Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Zum 1.1.2015 ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG für Betriebsveranstaltungen eine Freibetragsregelung i. H. v. 110 EUR aufgenommen worden. Bis Ende 2014 galt hier eine lediglich auf Verwaltungsebene getroffene Freigrenzenregelung. Die Finanzverwaltung hatte schon mit Schreiben vom 14.10.2015 ausführlich Stellung zu den ertragsteuerrechtlichen Folgen genommen und dabei auch kurze Hinweise zu den umsatzsteuerrechtlichen Folgen gegeben.
Die Finanzverwaltung war in dem Schreiben davon ausgegangen, dass für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob es sich um eine Veranstaltung im überwiegenden Interesse des Personals oder im überwiegenden unternehmerischen Interesse handelt, weiterhin von einer Freigrenze auszugehen ist. Da die unterschiedliche Behandlung im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht zu praktischen Umsetzungsproblemen führt, hatte der Bund der Steuerzahler Deutschland das Bundesfinanzministerium gebeten, diese Festlegung noch einmal zu überprüfen.
Das Bundesfinanzministerium bleibt in seiner Antwort an den Bund der Steuerzahler dabei, dass es für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bei einer Freigrenze bleibt. Eine Aufteilung in einen unternehmerisch veranlassten Teil der Aufwendungen und einen Teil der Aufwendungen, der für den privaten Bedarf des Personals bestimmt ist, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erfolgen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Finanzverwaltung bleibt damit – wie auch schon für die Veranlagungszeiträume vor dem 1.1.2015 – dabei, dass bei Überschreiten der 110 EUR-Grenze Aufwendungen für den privaten Bedarf des Personals vorliegen. Damit ergeben sich weiterhin die folgenden Rechtsfolgen:
- Übersteigen die auf den Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen die Grenze von 110 EUR nicht, gilt die Betriebsveranstaltung als aus überwiegend unternehmerischen Gründen veranlasst. Der Unternehmer hat aus allen Leistungsbezügen den Vorsteuerabzug – der Vorsteuerabzug kann nur insoweit ausgeschlossen sein, wie der Unternehmer steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsleistungen ausführt. Eine Ausgangsleistung hat der Unternehmer nicht zu versteuern.
- Übersteigen die auf den Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen die Grenze von 110 EUR, gilt die Betriebsveranstaltung als für den privaten Bedarf des Personals ausgeführt. Der Unternehmer hat aus den Leistungsbezügen keinen Vorsteuerabzug, wenn schon bei Leistungsbezug die Verwendung für die Betriebsveranstaltung feststeht – dies dürfte im Regelfall gegeben sein. Eine Ausgangsleistung hat der Unternehmer dann nicht zu versteuern.
Es mag auf den ersten Blick für die Praxis umständlich erscheinen, wenn ertragsteuerrechtlich von einem Freibetrag ausgegangen wird, umsatzsteuerrechtlich aber von einer Freigrenze. Bei näherer Betrachtung würde aber auch die Übertragung der Freibetragsregelung in die Umsatzsteuer nicht zu überzeugenden (einfachen) Lösungen führen. Da die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung oftmals unterschiedlichen Steuersätzen (0 %, 7 %, 19 %) unterliegen, würde bei Ansatz eines Freibetrags von 110 EUR die Frage bestehen, ob der Unternehmer dann anteilig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder ob eine anteilige Ausgangsleistung – dann wohl zum Regelsteuersatz – zu besteuern ist.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 19.4.2016, III C 2 – S 7109/15/10001, n.V.