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Umsatzsteuerliche Behandlung von selbständigen Studienleitern

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LfSt Bayern v. 19.2.2016, S 7179.1.1 - 15/1 St 33

Als Studienleiter/in einer Schule ist man mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut, wie z.B. der Erstellung des Lehrplans, der Betreuung von Schülern/innen bzw. Studenten/innen, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen oder dem Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG.

 

1. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Sie dürfen nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (Abschn. 4.21.4 Abs. 1a UStAE). Wurde eine derartige Bescheinigung einer privaten Schule oder einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung ausgestellt, für welche der Unternehmer als Studienleiter/in tätig ist, gilt diese nicht auch mittelbar für den Unternehmer, da dieser nicht selbst die Schule oder die Einrichtung darstellt, sondern lediglich ein vertraglich gebundener Teil der Organisation der Schule oder der Einrichtung ist.

 

2. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind Unterrichtsleistungen eines selbständigen Lehrers, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, steuerfrei, wenn diese an Hochschulen i.S. der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes, öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen (Doppelbuchst. aa dieser Vorschrift) oder an Sc...

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