OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.1.2015, S 7100 A - 141 - St 110
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Warenterminbörse für den Agrarhandel in Hannover
1. Termingeschäfte
Ein Termingeschäft ist ein Vertrag über die Lieferung oder Abnahme von Waren (Warentermingeschäft, Terminkontrakt etc.), der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Der dann zu entrichtende Gegenwert wird entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart oder bestimmt sich aufgrund der börsenmäßig festgestellten Kurse. Terminmärkte enthalten ein ausgeprägtes spekulatives Element, weil die Verkäufer im Zeitablauf fallende Preise erwarten, die Käufer dagegen mit steigenden Preisen rechnen.
Forwards und Futures sind unbedingte Termingeschäfte, die rechtlich bindend vereinbart werden und in welchen sich die Vertragsparteien verpflichten, zu einem bestimmten, zukünftigen Termin eine bestimmte Art und Menge eines Gutes zu kaufen oder zu verkaufen, wobei der Preis entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird oder sich aufgrund des börsenmäßig festgestellten Kurses für die Ware im Erfüllungszeitpunkt bestimmt.
Forwards werden außerbörslich (Over-The-Counter = OTC) gehandelt und haben Termingeschäfte über Waren verschiedener Art zum Gegenstand, während Futures in einem hoch standardisierten Verfahren an der Börse gehandelt werden, sich aber sonst nicht von den Forwards unterscheiden.
2. Future-Kontrakte
2.1 Allgemeines
Der Future ist ein rechtlich bindender Vertrag, der das Preisniveau bestimmt, zu dem der zugrunde liegende Basiswert an einem definierten, in der Zukunft liegenden Datum gekauft oder verkauft werden muss.
Vertragspartner der Future-Kontrakte auf der einen Seite ist immer die WTB-Clearing-Bank (WTC). Sie garantiert die Erfüllung der Kontrakte.
Der Käufer eines Futures zahlt dem Verkäufer des Futures einen Preis, der sich aus der Marktlage im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ergibt. Dieser Preis ist nicht identisch mit dem Preis, zu dem die Ware später einmal geliefert und abgenommen werden muss.
Die weitaus meisten Future-Kontrakte werden während ihrer Lieferzeit wieder veräußert. Nur ein geringer Teil aller Kontrakte führt zur tatsächlichen Lieferung.
Lieferorte sind im Voraus bestimmte Lagerhäuser, mit denen feste vertragliche Beziehungen seitens der Börse bestehen. Das autorisierte Lagerhaus stellt Lagerscheine aus, die ihrem Inhalt nach standardisiert sind. Diese Lagerscheine sind Wertpapiere, die ihrerseits gehandelt werden können.
Die Ausübung eines Future-Kontraktes geschieht in folgender Weise: Zu einem festgelegten Zeitpunkt, etwa 20 Tage vor dem Liefertermin, werden die Inhaber von Future-Kontrakten aufgefordert, eine besondere Erklärung abzugeben, ob sie liefern wollen (Short Future) oder Lieferung wünschen (Long Future). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine Verpflichtung zur Lieferung oder zur Abnahme in keiner Weise.
Erst mit der Erklärung des Inhabers der Short-Position geht dieser eine Lieferverpflichtung ein. Er ist jedoch berechtigt, seine Lieferposition abzubedingen, indem er seine Short-Position verkauft.
Der Inhaber einer Long-Position weiß zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung nicht, ob er tatsächlich eine Lieferung erhalten wird, denn es ist möglich, dass es weniger lieferbereite Short-Positionen als empfangsbereite Long-Positionen gibt.
2.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Future
Die Futures auf der Basis von Warenpreisen zielen darauf ab, durch zwei gegenläufige Geschäfte eine Gelddifferenz zu bestimmen, die der „Verlierer” des Geschäfts an den „Gewinner” zu bezahlen hat.
Bis zum tatsächlichen Entstehen einer Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtung sind Future-Kontrakte als Differenzgeschäfte zu behandeln. Bei diesen Differenzgeschäften liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor (BMF-Schreiben vom 10.4.2000, IV D 2 – S 7160c – 1/00).
2.3 Tätigkeit der WTB-Clearing-Bank (WTC)
Die WTC tritt auf der einen Seite des Kontraktes immer als Vertragspartner auf. Die Tätigkeit der WTC ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG steuerbefreit (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.2006, BStBl 2007 II S. 68 und Abschn. 4.8.4. Abs. 5 UStAE).
3. Optionen auf Warenterminkontrakte
3.1 Allgemeines
Eine Option ist eine Vereinbarung, die für den Käufer (Inhaber) das Recht, nicht aber die Verpflichtung enthält, bis zu einem gewissen Zeitpunkt eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem im Voraus fixierten Preis (Basispreis) zu kaufen oder zu verkaufen.
Für dieses Recht zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Optionsprämie.
Der Verkäufer oder Stillhalter der Option hat dagegen die Verpflichtung, auf Verlangen des Käufers den Basiswert zum vereinbarten Preis (Basispreis) zu kaufen oder zu verkaufen.
Zwei Optionstypen sind zu unterscheiden: Kaufoption (Call) und Verkaufsoption (Put).
Der Call gibt dem Käufer das Recht, vom Verkäufer des Calls die Lieferung des Basiswertes zum festgelegten Preis zu verlangen. Der Verkäufer des Calls geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers den Basiswert gegen Zahlung des Basispreises zu li...