Leitsatz

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrzeug für betriebliche Fahrten und untersagt die Privatnutzung, kann aber nicht nachweisen, dass er das Verbot der Privatnutzung auch überwacht hat, muss er den Anscheinsbeweis gegen sich gelten lassen, dass auch eine private Nutzung des Fahrzeuges stattgefunden hat. In diesem Fall liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, dessen Bemessungsgrundlage an Hand der Gesamtkosten geschätzt werden kann. Die ertragsteuerrechtliche 1 %-Regel stellt keinen geeigneten Schätzmaßstab dar.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber überließ einem Außendienstmitarbeiter ein Fahrzeug für betriebliche Fahrten. Dem Mitarbeiter war untersagt, dieses Fahrzeug für private Fahrten zu nutzen, jedoch wurde das Verbot weder durch ein Fahrtenbuch kontrolliert noch in anderer Weise überwacht. Im Rahmen einer Außenprüfung setzte das Finanzamt - berechnet nach der 1 %-Regelung - einen geldwerten Vorteil zur Ermittlung der Lohnsteuer an, für Zwecke der Umsatzsteuer wurde ebenfalls dieser Betrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer legte der Steuerpflichtige Einspruch ein mit der Begründung, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen sei, da ein Verbot im Arbeitsvertrag vereinbart und mündlich wiederholt worden war und da der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug besaß. Der Einspruch wurde vom zuständigen Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das FG stellte fest, dass die Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer eine Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG sei, da die Gegenleistung für die Überlassung für private Fahrten in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu sehen sei. Zwar könne ein Unternehmer grundsätzlich nachweisen, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht zu privaten Fahrten verwendet hat, ein nur arbeitsvertraglich vereinbartes Verbot der Privatnutzung ist aber für den Nachweis der ausschließlichen unternehmerischen Nutzung nicht ausreichend, wenn dies nicht durch ein Fahrtenbuch oder andere Maßnahmen vom Arbeitgeber überwacht wird. Insoweit besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass auch eine private Mitverwendung gegeben ist.

Liegt eine solche private Nutzung vor, ergibt sich eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG mit dem Wert der erhaltenen Leistung. Bei einer solchen Gebrauchsüberlassung würde sich die Bemessungsgrundlage damit nach der nicht durch Gehalt abgegoltenen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestimmen. Da diese in der Praxis kaum ermittelbar ist, kann die Bemessungsgrundlage auch an Hand der Gesamtkosten des Fahrzeuges in Abhängigkeit des Umfangs der privaten Verwendung ermittelt werden. Da es sich bei der Überlassung an das Personal um eine entgeltliche Leistung handelt, sind alle Kosten anzusetzen und nicht nur die mit Vorsteuerabzug behafteten Kosten.

Das FG stellt ausdrücklich klar, dass für die Umsatzsteuer eine Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regel ausscheidet. Dem Steuerpflichtigen steht es zwar frei, diese Vereinfachungsregelung auch für die Umsatzsteuer anzuwenden, die Finanzverwaltung darf diese aber gegen den Willen des Steuerpflichtigen nicht anwenden.

Da es sich bei dem Fahrzeug um ein im Außendienst genutztes Fahrzeug handelte, ging das Gericht von einem Anteil für die private Verwendung in Höhe von 25 % aus.

 

Hinweis

Das Urteil des FG bestätigt im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung. An den Nachweis der ausschließlichen unternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht immer eine Vermutung, dass ein Fahrzeug auch für private Fahrten verwendet wird. Alleine die Tatsache, dass noch ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist, kann nicht als alleiniger Grund ausreichen, den Anscheinsbeweis der Privatnutzung zu erschüttern. Erschwerend kam in dem Sachverhalt hinzu, dass nach Aussage der Zeugen in dem Verfahren die Schlüssel für das Fahrzeug ständig zur freien Verfügung des Angestellten standen. Ein sicherer Beweis kann damit wohl nur durch ein Fahrtenbuch und weitere Überwachungsmaßnahmen, z.B. Schlüsselabgabe im Unternehmen, geführt werden.

Interessant ist, dass das FG die Schätzung des Anteils der privaten Fahrten in Höhe von 25 % vorgenommen hat. Die Finanzverwaltung ging in den Klagejahren grundsätzlich von einem Anteil für private Fahrten in Höhe von 30 % bis 35 % aus (aktuell möchte die Finanzverwaltung - soweit keine geeigneten anderen Schätzgrundlagen vorhanden sind - 50 % als privaten Anteil unterstellen). Insoweit sollten Steuerpflichtige bei der Überlassung von Fahrzeugen an das Personal, wie bei der eigenen privaten Verwendung von Unternehmensfahrzeugen, sich nicht zu früh einem vom Finanzamt unterstellten Ansatz der Privatnutzung beugen, sondern Argumente für einen geringeren Anteil der privaten Verwendung sammeln und vorbringen.

 

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