3.1.1 Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft
Ein Gesellschafter muss zunächst Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein, damit er überhaupt steuerbare (und steuerpflichtige) Leistungen an die Gesellschaft erbringen kann. Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erlangt ein Gesellschafter nur, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Frage, ob natürliche Personen selbstständig oder nicht selbstständig tätig werden, ist für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, wobei das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist.
Hieraus folgt, dass ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der nach den in H 19.0 LStH 2019 (Stichwort: "Allgemeines") aufgeführten Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer der Gesellschaft (mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG) anzusehen ist, auch umsatzsteuerlich als nicht selbstständig beurteilt wird. Im Regelfall werden GmbH-Geschäftsführer weiterhin für alle Steuerarten einheitlich als nicht selbstständig zu beurteilen sein. Damit dürften i. a. R. natürliche Personen als Gesellschafter ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an eine Kapitalgesellschaft nicht steuerbar erbringen.
Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Der Aktionär einer AG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung gegenüber der AG. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u. a. Urlaubsanspruch, feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt.
Nach den ertragsteuerrechtlichen Regelungen handelt es sich um eine unselbstständige Tätigkeit, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt. Der Aktionär ist auch umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig tätig. Er darf somit über seine Vergütungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen.
3.1.2 Unselbstständigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft
Entgegen den inzwischen überholten Verwaltungsregelungen hat der BFH entschieden, dass die Tätigkeit des geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig ausgeübt werden kann. Dem hat sich die Verwaltung angeschlossen und den UStAE entsprechend angepasst.Abschn. 2.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE in der aktuellen Fassung verweist hinsichtlich der Beurteilung der Nichtselbstständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung.
3.1.3 Ertragsteuerrechtliche Mitunternehmerschaft
Wenn ein Gesellschafter ertragsteuerrechtlich als Mitunternehmer behandelt wird und somit trotz einer Arbeitnehmerstellung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, bedeutet dies – für sich allein gesehen – nicht, dass er damit auch automatisch Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist.
Gewerbliche Tätigkeit eines Gesellschafters
Der Kommanditist einer KG erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistungen an die KG. Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u. a. Urlaubsanspruch, feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei Anwendung der für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen würde.
Einkommensteuerrechtlich erzielt der Kommanditist aus der Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; umsatzsteuerrechtlich ist er dagegen nicht selbstständig tätig.
Geschäftsführer ist gleichzeitig Kommanditist
Ein bei der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der GmbH & Co. KG ist, erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der Komplementär-GmbH. Es wird ein Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer (Kommanditist) und der Komplementär-GmbH abgeschlossen.
Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird unterstellt, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers für die Komplementär-GmbH selbstständig ausgeübt wird; die Vergütung für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung gegenüber der Komplementär-GmbH gehört zu den Einkünften als (selbstständiger) Mitunternehmer der KG und wird zu gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist die Frage der Selbstständigkeit jedoch weiterhin unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze zu beurteilen. Ob die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen als Unternehmer oder als ...