3.2.1 Selbstständige Tätigkeit
Wenn juristische Personen (Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH) als Gesellschafter Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die Gesellschaft erbringen, werden sie insoweit grundsätzlich umsatzsteuerrechtlich selbstständig tätig. Auch wenn die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht gegenüber der geschäftsführenden Kapitalgesellschaft hat, führt dies nicht zur Beurteilung der Kapitalgesellschaft als nicht selbstständig.
Komplementär-GmbH erbringt Geschäftsführungsleistungen
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG. Der Kommanditist dieser KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Die Komplementär-GmbH ist mit ihren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen selbstständig tätig. Diese Leistungen werden von der Komplementär-GmbH an die KG im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs erbracht, auch wenn z. B. die Vergütung unmittelbar an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gezahlt wird. Die Komplementär-GmbH muss der KG über ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilen.
3.2.2 Umsatzsteuerliche Organschaft
Eine Komplementär-GmbH kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft der KG behandelt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Ist die KG vollständig oder zumindest mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird. Dies gilt auch bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG (die KG ist Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH, somit 100 %ige unmittelbare Beteiligung der KG an der GmbH). Auch in diesem Fall kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, weil die KG aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft kann selbst dann vorliegen, wenn die KG nicht selbst die Anteile an der Komplementär-GmbH hält. Sollte die geschäftsführende Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein, wird ihre Tätigkeit stets nicht selbstständig ausgeübt. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat zur Folge, dass Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft oder zwischen Organgesellschaften des gleichen Organträgers umsatzsteuerlich unberücksichtigt bleiben und Außenumsätze der Organgesellschaft dem Organträger oder Organkreis zuzurechnen sind.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG, die gleichzeitig Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, wodurch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH gewährleistet ist. Die Komplementär-GmbH ist finanziell in das Unternehmen der KG eingegliedert.
Bei Vorliegen der übrigen Eingliederungsvoraussetzungen übt die Komplementär-GmbH ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der KG nicht selbstständig aus.
Personen, die keine Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind, können allerdings weder Organträger noch Organgesellschaft sein