Beim Bezug einer Leistung hängt die weitere umsatzsteuerliche Behandlung der bezogenen Leistung davon ab, wofür der Empfänger die Leistung zu verwenden beabsichtigt. Danach entscheidet sich die Zuordnung zur unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Sphäre. Der nichtunternehmerische Bereich gliedert sich weiter auf in die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) sowie die unternehmensfremde/private Nutzung. Diese Unterscheidung ist zurückzuführen auf die Rechtsprechung des BFH, welche auf natürliche Personen gleichermaßen anzuwenden ist wie auf Personengesellschaften oder juristische Personen. Die Zuordnung einer Leistung zu einem der Tätigkeitsbereiche hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Unternehmens.
3-Sphären-Theorie
Die 3-Sphären-Theorie der Finanzverwaltung umfasste die folgenden Bereiche:
Sphäre 1: Unternehmerische Tätigkeit zur Erbringung von entgeltlichen Leistungen, die steuerfrei oder steuerpflichtig sein können.
Sphäre 2: Private Zwecke des Unternehmers als natürliche Person bzw. private Zwecke der Gesellschafter oder private Zwecke des Personals des Unternehmens.
Sphäre 3: Tätigkeit des Unternehmens, die nicht auf die entgeltliche Erbringung von Leistungen abzielt, jedoch auch nicht auf private Zwecken des Unternehmers, der Gesellschafter oder des Personals ausgerichtet ist.
Eine Leistung, die dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, berechtigt zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG einschlägig ist.
Ist eine Leistung hingegen dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen, da der Unternehmer sie für seinen privaten Lebensbereich oder den seines Personals verwendet, ist grundsätzlich auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Dies greift auch, wenn zunächst ein Leistungsbezug für das Unternehmen beabsichtigt war, jedoch ein Verbrauch für den unternehmensfremden/privaten Bereich vorliegt, der im Umsatzsteuerrecht einen Sonderfall darstellt und zu einer Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe führt.
Ändert sich bei einer ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich bezogenen Leistung während des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG die Verwendung in eine unternehmerische Verwendung, erfolgt dennoch keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, denn diese setzt voraus, dass ein Vorsteuerabzug (unternehmerische Mindestnutzung) ursprünglich möglich gewesen wäre.
Eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. liegt vor, wenn ein Unternehmer Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke ausführt, die aber nicht in den Privatbereich reichen. Eine Verwendung einer Leistung in diesem Bereich schließt den Vorsteuerabzug ebenfalls aus. Weiterhin geltend gemacht werden kann der Vorsteuerabzug nur insoweit die Leistung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens zuzuordnen ist. Es besteht ein Aufteilungsgebot.
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.
Unter die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. fallen Tätigkeiten, die zwar nicht unternehmensfremd sind, aber auch keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand erfüllen. Dies sind z. B. unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von Beteiligungen im Rahmen der Vermögensverwaltung oder hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Kommt es hier zu einer Änderung der Verhältnisse ist zu unterscheiden: erhöht sich die Nutzung in Richtung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., ist eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, es findet keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG statt. Steigt jedoch die Nutzung für unternehmerische Zwecke, wird aus Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG vorgenommen, sofern die Grenzen des § 44 UStDV überschritten sind.
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen
Erhöht sich die unternehmerische Nutzung einer teilunternehmerisch bezogenen Leistung im Fall einer nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., sieht die Finanzverwaltung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zugunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen vor.