Mitgliedstaat |
Kleinunternehmergrenze/Umsatzgrenze zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke (EUR) - bis 31.12.2024 |
Pauschalregelungen |
Belgien |
25.000 EUR (ab 1.1.2016; vorher 15.000 EUR) |
Pauschalregelungen zur Steuererhebung in bestimmten Branchen bzw. bei Umsätzen bis 750.000 EUR |
Bulgarien |
(ab 1.1.2025) 166.000 BGN (ca. 85.000 EUR) verpflichtende Registrierung, wenn der Umsatz binnen eines Quartals 166.000 BGN (bis 31.12.2024: 100.000 BGN = ca. 50.000 EUR) übersteigt. |
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Dänemark |
50.000 DKK (6.726 EUR) |
keine |
Deutschland |
22.000 (bis 31.12.2019: 17.500 EUR) bzw. 50.000 EUR |
Vorsteuerpauschalierungen bei Landwirten und in bestimmten Branchen mit einem Umsatz nicht über 61.356 EUR |
Estland |
40.000 EUR |
Besondere Pauschalregelungen existieren nicht. |
Finnland |
10.000 EUR Jahresumsatz; Bei Umsätzen zwischen 10.000 EUR und 30.000 EUR steigt die Steuerzahllast graduell von 0 auf die volle Zahllast gemessen am Umsatz. Die volle Zahllast gilt für Umsätze von mehr als 30.000 EUR. Ab 1.1.2025: Vorjahresumsatz 20.000 EUR |
Pauschalregelungen sind nicht vorhanden. |
Frankreich |
Im vorherigen Kalenderjahres einen Umsatz von höchstens 85.800 aus Lieferungen von Gegenständen und Verkäufen zum Verbrauch an Ort und Stelle oder aus Beherbergungsleistungen; 34.400 bei anderen Umsätzen |
Eine Pauschalbesteuerung (vereinfachte Besteuerung) existiert für kleine und mittlere Unternehmen, wenn der Jahresumsatz - ohne Steuer - zwischen
- 85.800 EUR und 818.000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Handelswaren zu verkaufen oder Lebensmittel, die zur Mitnahme bestimmt sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder Beherbergungsleistungen erbringen
- 34.400 EUR und 247.000 EUR bei anderen Unternehmen
liegt. |
Griechenland |
10.000 bei Lieferungen und 5.000 bei Dienstleistungen |
Pauschalregelungen zur Steuererhebung bei Kleinunternehmen (Schätzung aufgrund von Einkäufen), Herstellung von Tabakprodukten (Steuererhebung auf der Produktionsstufe), Taxiunternehmen (Jahresbetrag pro Kfz auf der Basis der Bevölkerungszahl in dem jeweiligen Einsatzgebiet), Fischereiunternehmen (Jahresbetrag abhängig von der Schiffslänge) |
Irland |
75.000 Jahresumsatz bei Lieferungen 37.500 Jahresumsatz bei Dienstleistungen |
Unternehmer, die eine in Anhang VII der MwStSystRL aufgeführte Tätigkeit ausüben, z. B. Landwirtschaft, Süßwasserfischerei, Forstwirtschaft usw., können eine Pauschalregelung in Anspruch nehmen. Der Pauschalsteuersatz, der den Vorsteuerabzug (mit Ausnahme größerer Investitionen) grundsätzlich ausschließt, beträgt 5,2 %. Sonstige Pauschalregelungen existieren nicht. |
Italien |
85.000 (ab 1.1.2023; vorher: 65.000; bei bestimmten Unternehmen andere Grenzen von 15.000, 20.000 oder 40.000) Bei landwirtschaftlichen Erzeugern, deren Jahresumsatz 2.582 nicht übersteigt, wird die Steuer nicht erhoben. |
Besondere Pauschalregelungen existieren nicht. |
Kroatien |
Ab 1.1.2023 (da ab 1.1.2023 EUR = Landeswährung): 39.816,84 (vorher: 300.000 HRK) |
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Lettland |
50.000 EUR (ab 1.1.2024; vorher: 40.000 EUR) |
Die Vorsteuerpauschale für die Landwirtschaft beträgt 14 % (ab 1.1.2010, vorher: 12 %) |
Litauen |
(Umsatzschwelle zur Registrierung für MwSt-Zwecke) 45.000 EUR (ab 1.1.2024: 55.000 EUR) |
Pauschalregelungen existieren für Land- und Forstwirte mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 30.000 EUR. |
Luxemburg |
35.000 (bis 31.12.2019: 30.000) Vorjahresumsatz Ab 1.1.2025: 50.000 Vorjahresumsatz |
Bei Land- und Forstwirten: 9 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise von einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden und aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen stammen, einschließlich solcher, die mit betriebsüblichen Mitteln eine erste Bearbeitung erfahren haben; Dienstleistungen, die üblicherweise zum Zustandekommen oder zur Vermarktung der land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen und die der Steuerpflichtige mit betriebsüblichen Mitteln erbringt; Gegenständen, die der Steuerpflichtige für seinen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb benutzt hat, einschließlich Investitionsgüter; 4 % der Steuerbemessungsgrundlage bei Gegenständen, die üblicherweise von Forstwirtschaftsbetrieben erzeugt werden. |
Malta |
37.000 EUR (wenn die wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend in Lieferungen besteht); 30.000 EUR (wenn wirtschaftliche Tätigkeit vorwiegend Dienstleistungen mit geringem Mehrwert, hoher Ausgangswert); 20.000 EUR, wenn andere Dienstleistungen; ab 1.1.2015 ist jede Person mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Malta registrierungspflichtig, unabhängig von der Höhe eines Jahresumsatzes. Nicht in Malta ansässige Unternehmen müssen sich für ihre Umsätze in Malta sofort registrieren lassen. |
Pauschalregelungen sind nicht vorhanden. |
Niederlande |
Eine spezifische Kleinunternehmergrenze existiert nicht. Unternehmer, die pro Jahr höchstens 1.883 EUR Mehrwertsteuer schulden, können ihre Erklärung jährlich abgeben. Ab 1.1.2023 gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR (vorher: 20.000 EUR) zur Registrierung für MwSt-Zwecke. |
Bestimmte Einzelhändler, bei denen die Berechnung der geschuldeten Mehrwe... |