Leitsatz
Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)
Sachverhalt
Der Kläger, ein Sportverein, nutzte seit 1989 die gemeindliche Sportanlage. Diese war ihm nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Nach dem Nutzungsvertrag übernahm der Kläger gegen pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Der Kläger verpflichtete sich, das Sportheim zu reinigen, auf dem Grundstück die Schneeräumung und den Streudienst durchzuführen, die Gebühren und Entgelte für die Lieferung von Energie und Wasser sowie für die Abwasserbeseitigung zu tragen, die Grünflächen und sonstigen Außenanlagen instand zu halten sowie die Kosten für kleinere Verbrauchsmaterialien zu tragen. In den Jahren 2011 bis 2013 erhielt der Kläger von der Gemeinde jeweils jährliche Zuschüsse für Betriebskosten i.H.v. 4.500 EUR, für den Platzwart i.H.v. 2.000 EUR, für die Platzpflege i.H.v. 1.800 EUR und für Mäharbeiten i.H.v. 5.551,42 EUR.
Mit Vertrag vom 1.11.2013 hoben der Kläger und die Gemeinde den Nutzungsvertrag aus dem Jahr 1989 mit Wirkung zum 1.4.2014 auf und schlossen einen neuen Nutzungsvertrag. Auch danach war der Kläger berechtigt, die Sportanlage der Gemeinde kostenfrei zu nutzen. Der Umfang der Verpflichtungen des Klägers zur Bewirtschaftung der Sportanlage blieb unverändert. Der von der Gemeinde zu zahlende Betriebskostenzuschuss für die Übernahme der Bewirtschaftung durch den Kläger wurde auf 4.500 EUR jährlich bestimmt, daneben verpflichtete sich die Gemeinde, einen Zuschuss für den Platzwart i.H.v. 2.000 EUR jährlich sowie einen Zuschuss für die Platzpflege (Düngearbeiten) i.H.v. jährlich 600 EUR je Platz zu zahlen. Für Mäharbeiten zahlte die Gemeinde im Jahr 2014 einen Zuschuss i.H.v. 5.551,42 EUR. Mit Bescheiden vom 8.7.2014 und vom 25.7.2014 bewilligte die Gemeinde dem Kläger Zuschüsse i.H.v. 24.903,69 EUR für die Erneuerung der Heizungsanlage sowie für diverse Elektroarbeiten am Sportheim und i.H.v. 10.000 EUR für die Erneuerung der Zuwegung und der Stützmauer am Sportheim.
Der Kläger sah die Zahlungen der Gemeinde in den Streitjahren 2011 bis 2014 als nicht steuerbar an. FA und FG gingen demgegenüber von einem Entgelt für Leistungen aus, die der Kläger an die Gemeinde erbracht habe (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.10.2018, 5 K 64/16, EFG 2021, 488).
Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass der Kläger entgeltliche Bewirtschaftungsleistungen an die Gemeinde erbracht habe. Die von der Gemeinde gezahlten Zuschüsse seien nicht steuerbar. Es bedürfe jedoch weiterer Feststellungen für die Entscheidung, inwieweit ein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe.
Hinweis
1. Die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss bereitet immer wieder Schwierigkeiten. Der BFH unterscheidet hier nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel. Daher kommt es z.B. bei Forschungszuschüssen darauf an, ob dem Zuschussgeber eine Forschungsleistung zugewendet werden soll.
2. Nach Maßgabe der Förderungsziele können Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein ein nicht steuerbarer "echter" Zuschuss sein. So ist es insbesondere dann, wenn eine Gemeinde dem Verein lediglich ermöglichen will, seiner gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen.
Hierfür kann sprechen, dass Zahlungen zu einer langfristigen und unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch die Gemeinde hinzutreten. Denn reicht die unentgeltliche Überlassung einer Sportanlage nicht aus, um dem Verein die Eigennutzung der Anlage für sein Sportangebot zu ermöglichen, spricht dies dafür, dass die Gemeinde dem Verein Zuschüsse für die Bewirtschaftung der Sportanlage nur zahlt, um ihn bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen. Anders kann es dann sein, wenn sich der Verein verpflichtet, konkrete Sportangebote vorzuhalten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.11.2021 – V R 17/20