FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 15.4.1998, S 2284 - 1 - St 223/S 0622 - 4 - St 251

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hatte Aufwendungen für Umschulungen, die Steuerpflichtige in den neuen Bundesländern deswegen vorgenommen hatten, weil ihre Bildungsabschlüsse kraft Einigungsvertrag nicht als Hochschulabschlüsse anerkannt worden sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil des FG Brandenburg vom 2.2.1994, 1 K 65/93 E, 1 K 23/93 E, EFG 1994 S. 706). Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt.

Der BFH hat nunmehr in den Revisionsverfahren mit Urteilen vom 28.8.1997 (III R 195/94 und III R 196/94) die Auffassung vertreten, daß die Aufwendungen eines anläßlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers im Zusammenhang mit einer Umschulungsmaßnahme grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der BFH hat in seinen Entscheidungen das Vorliegen einer Berufsausbildung bejaht und die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestätigt. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen können jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, da die Berufswahl auch in diesen speziellen Fällen auf dem freien Willensentschluß des Steuerpflichtigen beruht und das Merkmal der „Zwangsläufigkeit” i.S. des § 33 Abs. 1 EStG nicht erfüllt ist.

Das Urteil mit Az.: III R 195/94 ist zur Veröffentlichung bestimmt (Anm.d.Red.: abgedruckt in BStBl 1998 II S. 183). Das Urteil zum Verfahren III R 196/94 ist gleichlautend.

Rechtsbehelfsverfahren, die auf Grund der Bezugsverfügung ruhten, sind nun abschließend zu bearbeiten.

 

Normenkette

EStG § 33

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