Ein Kommissionär wird künftig grundsätzlich als abhängiger Vertreter behandelt, wenn dieser seine Tätigkeit "exclusively or almost exclusively" für verbundene Unternehmen "for the transfer of ownership…" or "for the provision of services" ausübt.[1]

Nach dem BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 7 gilt eine Person als unabhängiger Vertreter, wenn sie im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat für Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist. Dagegen gilt eine Person nicht als unabhängiger Vertreter, soweit sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein Unternehmen tätig wird, mit dem sie eng verbunden ist. Ein Vertreter ist nach der amtlichen Begründung zum DBA Australien regelmäßig dann nahezu ausschließlich für verbundene Unternehmen tätig, wenn die Tätigkeit für diese Unternehmen 90 % oder mehr seiner gesamten Geschäftstätigkeit ausmachen. Anhaltspunkt für die Abgrenzung einer Tätigkeit für eng verbundene Unternehmen von der Tätigkeit als Vertreter für ein anderes Unternehmen können die jeweiligen Umsatzerlöse sein.

Diese Regelung dürfte für die deutschen Unternehmen – wenn sie in anderen DBA umgesetzt wird – die größte Bedeutung haben, da dadurch typische Kommissionärsstrukturen einer ausländischen Vertriebstochter zu einer zusätzlichen Betriebsstätte führen.

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