In der Praxis besteht oftmals das Bedürfnis, das in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (i. d. R. GmbH) betriebene unternehmerische Engagement zu beenden und in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens fortzuführen. Ein solcher Rechtsformwechsel kann z. B. von Interesse sein, um
- eine günstigere Besteuerung entnommener Gewinne, eine bessere steuerliche Nutzung von Verlusten oder die volle Abziehbarkeit von Refinanzierungsaufwendungen des Gesellschafters aus dem Erwerb des Unternehmens zu erreichen,
- die steuerliche Flexibilität einer Personengesellschaft bei der Überführung oder Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 EStG oder bei einer Realteilung nach § 16 Abs. 3 EStG zu nutzen,
- einen Unternehmensverkauf vorzubereiten, in dem der Veräußerer von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wege des Veräußerer-Umwandlungsmodells noch in seiner Sphäre die Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen umwandelt. Der Erwerber hat damit die Möglichkeit, den gezahlten Kaufpreis in Abschreibungsvolumen zu transformieren sowie etwaige Refinanzierungsaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben geltend zu machen.
Der Rechtsformwechsel in ein Personenunternehmen kann durch Liquidation der Kapitalgesellschaft mit nachfolgender Neugründung einer Personengesellschaft erfolgen. Als Alternative kommt die unmittelbare Umwandlung in die Ziel-Rechtsform nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes in Betracht, die im Gegensatz zur Liquidation grundsätzlich ohne Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven vollzogen werden kann und lediglich eine fiktive Ausschüttung und Versteuerung der bisher thesaurierten Gewinne vorsieht.
Ist nach der Umwandlung weiterhin eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter angestrebt, kommt regelmäßig dafür der Rechtsformwechsel in eine GmbH & Co. KG in Betracht, der ebenfalls nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vorgenommen werden kann.
Die zivilrechtlichen Möglichkeiten sowie die steuerlichen Folgen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft werden nachfolgend am Beispiel der Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft dargestellt. Der nachfolgende Beitrag berücksichtigt die Verwaltungsauffassung im Umwandlungssteuer-Erlass 2011.