(1) Auf den Formwechselbeschluss[2] [Bis 28.02.2023: Umwandlungsbeschluß] sind auch die §§ 218, 243 Abs. 3, § 244 Abs. 2 und § 263 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligung der Mitglieder am Stammkapital oder am Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil erhalten sollen, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
1. |
bei Vereinen, deren Vermögen in übertragbare Anteile zerlegt ist, der Nennbetrag oder der Wert dieser Anteile; |
2. |
die Höhe der Beiträge; |
4. |
ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Überschusses; |
5. |
ein in der Satzung bestimmter Maßstab für die Verteilung des Vermögens; |
6. |
die Dauer der Mitgliedschaft. |
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