11.1 Identitätswahrender Charakter des Formwechsels
Als weitere Umwandlungsmöglichkeit sieht das Umwandlungsgesetz schließlich den Formwechsel gem. § 190 UmwG vor. Neben dem sog. homogenen Formwechsel von Kapitalgesellschaften untereinander (z. B. Formwechsel einer GmbH in eine AG), treten die ebenfalls als heterogene Formwechsel geregelten Vorgänge der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und von Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften in Kapitalgesellschaften.
Damit stellt der Formwechsel in den Fällen des Rechtsformwechsels von der Kapital- in die Personengesellschaft bzw. umgekehrt eine Alternative zur Verschmelzung dar. Zu beachten ist jedoch, dass die Verschmelzung regelmäßig eine bereits bestehende Gesellschaft voraussetzt, die als aufnehmender Rechtsträger fungiert. Beim Formwechsel ist dies dagegen nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist der Formwechsel unter Kostengesichtspunkten regelmäßig günstiger als eine Verschmelzung. Zum einen fehlt der Abschluss eines notariellen Verschmelzungsbeschlusses, da keine Vermögensübertragung stattfindet. Beim Formwechsel ist lediglich der Umwandlungsbeschluss beurkundungspflichtig. Daneben entfällt bei einem Formwechsel die Prüfung durch Sachverständige, während bei der Verschmelzung von einer Prüfung nur abgesehen werden kann, wenn alle Gesellschafter darauf in notariell beurkundeter Form verzichten. Schließlich entfällt bei einem Formwechsel mit Übergang von inländischen Grundstücken – im Gegensatz zu anderen Umwandlungsvorgängen – vorbehaltlich der Regelung in § 6a GrEStG die Grunderwerbsteuer, weil zivilrechtlich keine Vermögensübertragung vorliegt, an welche die Grunderwerbsteuer anknüpft.
Nach § 190 Abs. 1 UmwG kann ein Rechtsträger durch einen Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten, woraus zunächst folgt, dass beim Formwechsel nur ein einziger Rechtsträger beteiligt ist, dessen Identität durch die Umwandlung gewahrt bleibt. Aus dem identitätswahrenden Charakter folgt des Weiteren, dass beim Formwechsel – im Gegensatz zu den anderen Umwandlungsarten – kein Vermögensübergang erforderlich ist. Aus diesem Grunde sieht die Regelung des § 194 UmwG auch beim Umwandlungsbeschluss keine Bestimmung über das rechtliche Schicksal des Unternehmensvermögens vor. Darüber hinaus ist bei einem Formwechsel auch die Einreichung einer Schlussbilanz zum Handelsregister nicht erforderlich.
11.2 Einbezogene Rechtsträger
In § 191 Abs. 1 UmwG wird bestimmt, welche Rechtsträger ihre Form wechseln dürfen. Es sind dies:
Rechtsträger einer neuen Rechtsform können neben Personenhandels- und Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften ausnahmsweise auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sein. Dagegen kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als formwechselnder Rechtsträger fungieren, woraus folgt, dass der Formwechsel einer (z. B. freiberuflichen) GbR in eine Kapitalgesellschaft nicht möglich ist, während der umgekehrte Vorgang ohne weiteres zulässig ist. Mit Ausnahme des Formwechsels sieht das neue Umwandlungsgesetz keine anderen Möglichkeiten einer Umwandlung vor, an denen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt ist.
11.3 Möglichkeiten des Formwechsels
Stellt man lediglich auf die in der Praxis bedeutsamen Fälle des Formwechsels von Kapital- und Personengesellschaften ab, ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Formwechselnder Rechtsträger |
Rechtsträger neuer Rechtsform |
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OHG |
KapGes, eG |
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PartG |
KapGes, eG |
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KG |
KapGes, eG |
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KapGes |
OHG, KG, GbR, PartG |
Besonderheiten bei Personengesellschaften
Zu beachten ist, dass eine Personenhandelsgesellschaft bzw. eine Partnerschaftsgesellschaft beim Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erhalten kann. Demgegenüber kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Da zu den Personenhandelsgesellschaften auch die GmbH & Co. KG gehört, ist nach dem Umwandlungsgesetz auch die unmittelbare formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co. KG möglich.
Allerdings begegnet der unmittelbare Formwechsel einer Kapitalgesellschaft z. B. einer GmbH in eine GmbH & Co. KG einem Umwandlungshindernis in Gestalt der §§ 194 Abs. 1 Nr. 3 und 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Hiernach müssen nämlich die vor und nach der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschafter identisch sein. Dieses Erfordernis der Gesellschafterkontinuität ist z. B. beim Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nur erfüllbar, wenn an der...