6.1 Einbezogene Rechtsformen
Da das Umwandlungsrecht eine Fülle von Umwandlungsfällen regelt, sollen im Folgenden praktische Arbeitshilfen in Form von Tabellenübersichten gegeben werden, um sich in den zahlreichen Vorschriften zurechtzufinden. Die nachfolgenden Übersichten beschränken sich auf die in der Praxis gebräuchlichsten Rechtsformen:
Auf die Möglichkeiten der Vermögensübertragung wird im Folgenden nicht eingegangen.
An einer Umwandlung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte. Ein bereits aufgelöster Rechtsträger, z. B. eine GmbH, kann dagegen nicht an einer Umwandlung teilnehmen, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft wegen ihrer Überschuldung nicht beschlossen werden kann.
6.2 Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz
In den nachstehenden Tabellen sind die Umwandlungsmöglichkeiten des Umwandlungsgesetzes in Bezug auf die vorstehend genannten Rechtsformen zusammengestellt. Die aufgeführten Paragraphen sind nur solche aus den Besonderen Teilen der betroffenen Bücher des Umwandlungsgesetzes, die Regelungen der jeweiligen Allgemeinen Teile sind aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht mit aufgenommen worden. Unter der Abkürzung "PersGes" sind die OHG sowie die KG einschließlich GmbH & Co. KG zusammengefasst.
Verschmelzung
Spaltung
Formwechsel
6.3 Umwandlungen von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften
Für die in der Praxis bedeutsamen Umwandlungen von Kapital- und Personenhandelsgesellschaften sieht das Umwandlungsgesetz verschiedene Möglichkeiten vor. Die einzelnen Umwandlungsmöglichkeiten, die nachstehend in Form von Tabellenübersichten zusammengestellt sind, kommen jedoch nicht alternativ in Betracht. Vielmehr knüpfen die einzelnen Umwandlungsarten an verschiedene Ausgangs- und Zielsituationen an.
6.3.1 Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft
Die nachstehende Übersicht berücksichtigt als übernehmende oder neue Rechtsträger nur Personenhandelsgesellschaften, obwohl nach dem Umwandlungsgesetz neben einer Personenhandelsgesellschaft als übernehmender Rechtsträger auch eine Kapitalgesellschaft in Betracht kommen kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nur als Zielrechtsform beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Betracht, während in allen anderen Umwandlungsfällen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts weder als übertragender noch als übernehmender Rechtsträger fungieren kann. Dagegen kann eine Partnerschaftsgesellschaft in allen Umwandlungsfällen als übertragender oder als übernehmender Rechtsträger beteiligt sein.
Umwandlungsmöglichkeiten einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft |
Verschmelzung |
Spaltung |
Formwechsel |
2. Buch des UmwG |
3. Buch des UmwG |
5. Buch des UmwG |
§§ 2 – 122 UmwG |
§§ 123 – 173 UmwG |
§§ 190 – 304 UmwG |
Übertragung des gesamten Vermögens einer KapGes
- auf eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme)
- zusammen mit einem anderen Rechtsträger auf eine neu zu gründende Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung)
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Übertragung eines Teils oder des gesamten Vermögens einer KapGes auf eine oder mehrere bestehende oder neugegründete Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften im Wege der
- Aufspaltung
- Abspaltung
- Ausgliederung
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Änderung der Rechtsform einer KapGes ohne Übertragung des Vermögens |