Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen), wird die Einkommensteuer auf Antrag nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 EStG ermäßigt.[1]
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.[2] Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag. Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Dabei ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv verpflichtet fühlte; maßgebend ist vielmehr die Verkehrsanschauung.[3]
Abzugsverbot beachten
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, können nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum gilt das Abzugsverbot absolut, so dass auch solche Aufwendungen, die "ihrer Natur nach" zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, aber nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen werden.[4] Das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 EStG allerdings nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.[5]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen