Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Beruflich veranlasste Umzugskosten liegen nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige nach vorherigem Umzug in eine "Übergangswohnung" am Arbeitsort später in die endgültig zu beziehende Wohnung umzieht.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2000 am Ort seiner Beschäftigung eine kleine Wohnung angemietet und eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. In 2003 wurde seine Ehe geschieden, wodurch auch die doppelte Haushaltsführung endete, indem die Wohnung am Beschäftigungsort nunmehr sein alleiniger Wohnsitz wurde. In 2005 zog er - nach zwischenzeitlichem Auslandsaufenthalt - in eine größere Wohnung, ebenfalls in der Nähe des Beschäftigungsortes, um den Kontakt zu seinen Kindern zu intensivieren, die in der kleineren Wohnung nicht übernachten konnten. Die Umzugskosten anlässlich des Umzugs in die größere Wohnung machte er vergeblich als Werbungskosten geltend.
Entscheidung
Auch das FG ließ den begehrten Werbungskostenabzug der Umzugskosten nicht zu. Denn ein Abzug derartiger Kosten setzt eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung voraus, so dass die private Lebensführung nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor. Unstreitig beruflich veranlasst waren die Umzugskosten im Jahr 2000 anlässlich der Begründung der doppelten Haushaltsführung. Mit dem Umzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsplatz endete die berufliche Veranlassung dann aber auch. Bei einem Umzug in Etappen - zunächst in eine "Zwischenlösung" (2000) und später (2005) in eine endgültige Bleibe - ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. Denn die Umzugskosten in 2005 waren nicht wegen der aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veranlasst (dies fand bereits im Jahr 2000 statt). Auch lagen in 2005 keine Umzugskosten anlässlich der Beendigung der doppelten Haushaltsführung vor, die seit der Ehescheidung in 2003 bereits nicht mehr gegeben war.
Hinweis
Die Entscheidung macht deutlich, wie schwierig im Einzelfall die Abgrenzung zwischen dem Bereich der privaten Lebensführung und der beruflichen Sphäre sein kann. Umzugskosten stellen im Regelfall typische Kosten der privaten Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen. Sie können jedoch dann beruflich veranlasst sein, wenn die berufliche Sphäre den privaten Charakter überlagert, z.B. bei erstmaligem Antritt einer Stelle, bei Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sowie bei wesentlicher Verkürzung der Fahrzeit. All diese Umstände lagen im Streitfall nicht vor, denn der Steuerpflichtige zog lediglich in eine größere Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes, um einen intensiveren Kontakt zu seinen Kindern möglich zu machen. Die klageabweisende Entscheidung des FG war daher nur konsequent. Gleichwohl ließ das FG die Revision zu, weil es bisher nur vereinzelt Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang zwischen einem Umzug und der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gibt und die entschiedene Fallkonstellation bislang noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 14.07.2011, 6 K 4781/07