Zieht ein Arbeitnehmer an einen anderen Ort, ohne dort bereits einen neuen Arbeitsplatz zu besitzen oder fest in Aussicht zu haben, werden die Umzugskosten als Werbungskosten nicht anerkannt. Es fehlt hier an der erforderlichen konkreten und unmittelbaren Beziehung zwischen den Aufwendungen und den später zu erzielenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Zieht jedoch ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine als sicher erwartete Versetzung um und kommt diese aus unvorhersehbaren Gründen dann doch nicht zustande, sind die Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar.[1]

Der Umzug kann auch dann ohne Arbeitsplatzwechsel als beruflich veranlasst angesehen werden, wenn die bisherige Fahrt zur Tätigkeitsstätte wegen des Alters oder gesundheitlicher Probleme zu beschwerlich geworden ist oder wenn sich durch den Umzug auch die Arbeitsbedingungen wesentlich verbessern.[2]

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