Überblick

Umzugskosten gehören ebenso wie die Kosten für die Wohnung grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Als Werbungskosten können Umzugskosten jedoch gem. § 9 EStG abziehbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer das auslösende Moment für den Umzug ist. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird. Private Gründe dürfen grundsätzlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. Der Steuerpflichtige muss die berufliche Veranlassung der Umzugskosten nachweisen.

Dem Umfang nach können die tatsächlichen Umzugskosten i. d. R. bis zur Höhe der Aufwendungen abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Dort sind für bestimmte Fälle Pauschalen vorgesehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 EStG (Werbungskosten), § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG (Steuerfreie Erstattung von Umzugskosten) sowie im Bundesumzugskostengesetz (BUKG); Anweisungen für die Verwaltung enthält R 9.9 LStR (Umzugskosten).

Höchstbeträge für die Anerkennung beruflich bedingter Umzugskosten wurden mit BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004, BStBl 2021 I S. 1021, durch die Finanzverwaltung geregelt.

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