Das Bäckerfachgeschäft B mietet mit einem Emblem des Unternehmens versehene Arbeitskittel und Arbeitsjacken bei einem Serviceunternehmen an, das auch die Reinigung und den Austausch der Arbeitskleidung übernimmt. Die Mitarbeiter sind vertraglich verpflichtet, während der Arbeitszeit diese Kleidung zu tragen. Aus hygienerechtlichen Bestimmungen sind die Kleidungsstücke aber ausschließlich im Betrieb des Arbeitgebers aufzubewahren.

Aus den Rechnungen des Serviceunternehmens hat B den Vorsteuerabzug vorgenommen. Die Arbeitnehmer zahlten für die Überlassung der Arbeitskleidung an B ein Entgelt, das unter 50 % der tatsächlich angefallenen Ausgaben lag.

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