Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Erbringt ein Unternehmer andere sonstige Leistungen, die nicht in der Verwendung eines Gegenstands des Unternehmens bestehen,
- für unternehmensfremde Zwecke oder
- für den privaten Bedarf des Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
sind diese einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu besteuern.
GmbH überlässt ihrem Geschäftsführer unentgeltlich eine Wohnung
Eine GmbH überlässt einen angemieteten Pavillon an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Übernachtungsmöglichkeit, solange sich der Geschäftsführer im Interesse der GmbH am Gesellschaftssitz aufhält. Dessen Privatwohnort ist 500 km vom Firmensitz entfernt.
Die Erfüllung des langfristigen Wohnbedürfnisses von Gesellschafter-Geschäftsführern einschließlich der Überlassung von Einrichtungsgegenständen ist auch bei doppelter Haushaltsführung von Anfang an eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, die den Vorsteuerabzug von vornherein ausschließt. Es handelte sich hier um eine unentgeltliche Wertabgabe, da der Wohnungsüberlassung mangels Regelung im Arbeitsvertrag keine Gegenleistung in Form von erhöhter Arbeitsleistung gegenüber stand.
Bei kurzfristiger Personal-Unterbringung anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z. B. im Hotel) erhält der Arbeitgeber jedoch den Vorsteuerabzug, da insoweit die betrieblichen Interessen überwiegen.
Zu den anderen sonstigen Leistungen gehört neben reinen Dienstleistungen auch der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke auf Kosten des Unternehmens.
Verschafft der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, in der von einem Caterer betriebenen Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen, stellt dies eine von vornherein beabsichtigte ausschließliche und unmittelbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus der Rechnung des Caterers keinen Vorsteuerabzug erhält (und die Wertabgabe deshalb nicht steuerbar ist).
Bemessungsgrundlage
Nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG gehören zur Bemessungsgrundlage alle angefallenen Ausgaben (auch die nicht vorsteuerbelasteten Ausgaben, anders als bei Verwendung eines Gegenstands). Deshalb erfolgt auch dann die Wertabgabenbesteuerung, wenn der Unternehmer aus den dem Privatbereich zugewendeten Vorleistungen (z. B. Personaleinsatz) keinen Vorsteuerabzug hatte.
Personaleinsatz für private Arbeiten des Unternehmers
Ein Bauunternehmer setzt einen Bauhilfsarbeiter zur privaten Gartenpflege ein.
Ein Unternehmer setzt die im Unternehmen angestellte Putzfrau auch zum Putzen seines Privathauses ein.
In beiden Fällen ist die Wertabgabe zu besteuern, obwohl der Unternehmer insoweit keine Vorsteuerentlastung hatte. Bemessungsgrundlage sind die anteilig angefallenen Lohn- und Materialkosten.
Vermeidung der Besteuerung des privaten Personaleinsatzes
Sind dagegen die privat eingesetzten Arbeitskräfte vertraglich und von der tatsächlichen Abwicklung her anteilig im Unternehmen und anteilig im Privatbereich beschäftigt, liegt keine zu besteuernde Wertabgabe vor.
Weitere typische Fälle der Wertabgabenbesteuerung anderer sonstiger Leistungen können sein:
- bei Handwerksbetrieben die Durchführung von im Betrieb üblichen Handwerksleistungen im Privathaushalt des Unternehmers oder des Personals (z. B. Elektroarbeiten),
- Verwendung von anderen Dienstleistungsangeboten des Unternehmers für den Privatbereich des Unternehmers oder des Personals (z. B. unentgeltliche Nutzung eines Sportcenters durch Freunde und Angehörige des Betreibers).
Wertabgabe nicht zu besteuern, wenn keine Ausgaben angefallen sind
Die Leistungsentnahme ist aber nicht zu besteuern, wenn bei der Ausführung der Dienstleistung tatsächlich keine Ausgaben entstanden sind, z. B. weil der Unternehmer selbst (und nicht das Personal) die Dienstleistung für den Privatbereich ausgeführt hat.
Rechtsanwalt berät einen Freund unentgeltlich
Ein Rechtsanwalt berät einen Freund unentgeltlich über die Vorteile der Abfassung eines Testaments. Da hierbei für den Rechtsanwalt keine konkreten Kosten entstehen, liegt keine zu besteuernde Wertabgabe vor.