Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Der Gesetzgeber fördert in § 35c EStG energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden mittels progressionsunabhängigem Steuerabzug. Damit soll das Ziel, die Treibhausgase zu verringern, gefördert werden.
Begünstigt ist ein selbstgenutztes Wohngebäude, sofern es
- im Raum der Europäischen Union oder
- dem Europäischen Wirtschaftsraum
gelegen und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als 10 Jahre ist (begünstigtes Objekt).
Die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind in diesem Fall nicht zu kürzen. Eine unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken liegt auch vor, wenn an einem Teil der im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ein obligatorisches oder dingliches Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrecht zugunsten einer dritten Person besteht. Wird eine ganze Wohnung anderen Personen unentgeltlich überlassen, kann der Steuerpflichtige diese Wohnung nicht mehr (zumindest teilweise) zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Vorbehaltenes Wohnrecht
Wird ein Teil der im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund eines vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrechts durch eine dritte Person genutzt, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Überlassung durch die steuerpflichtige Person. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die energetische Maßnahme um die Aufwendungen zu kürzen, die auf den wohnrechtsbelasteten Teil der Wohnung entfallen.
Unentgeltliche Überlassung an Kinder
Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn diese an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind unentgeltlich überlassen wird, für das die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf Kindergeld hat oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder erfüllt. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Kinder oder fremde Dritte stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.
Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er das begünstigte Objekt selbst zu Wohnzwecken im v. g. Sinne nutzt. Der Nachweis der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird dabei regelmäßig anhand der amtlichen Meldebestätigung erbracht.
Werden Teile einer Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, andere betrieblich/beruflich genutzte oder vermietete Räume), ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG dem Grunde nach unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch um den Teil der Aufwendungen zu kürzen, der auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil der Wohnung entfällt.
Vorübergehene Vermietung von Teilen einer selbstgenutzten Wohung
Werden Teile einer im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 EUR im Veranlagungszeitraum, bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Aufteilung und Kürzung der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, wenn nach R 21.2 Abs. 1 EStR 2012 im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen wird.