Leitsatz
Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Normenkette
§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG
Sachverhalt
Aufgrund eines Vertrags vom Februar 1997 erhielt der Kläger von seinem Vater schenkweise einen Betrag von 7,1 Mio. DM zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH von einem Dritten. Nach dem Vertrag sollten die Vergünstigungen des § 13a Abs. 4 Nr.3 ErbStG genutzt werden.
Das FG folgte dem Kläger zwar darin, dass eine mittelbare Anteilsschenkung vorliege, nicht aber darin, dass auf das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung des Schenkers an der GmbH im Zeitpunkt der Steuerentstehung verzichtet werden könne. Der Kläger hatte demgegenüber geltend gemacht, das Erfordernis der Unmittelbarkeit beziehe sich auf die zu erwerbende Beteiligung.
Entscheidung
Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Rechtsauffassung des Klägers läuft auf eine Auslegung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus. Eine Auslegung gegen den Wortlaut eines Gesetzes ist zwar nicht schlechthin unzulässig; sie kommt aber nur in Betracht, wenn die wortgetreue Gesetzesanwendung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, das durch die beabsichtigte Auslegung zu vermeiden oder doch entscheidend zu mindern wäre, ohne andere Wertungswidersprüche hervorzurufen. Die vom Kläger befürwortete Auslegung dahin, von dem Beteiligungserfordernis auf Seiten des Schenkers abzusehen, beseitigt zwar einige der Wertungswidersprüche, die der BFH mit dem Beschluss vom 22.5.2002, II R 61/99 (BFH-PR 2002, 384) aufgezeigt hat; sie bewirkt aber eine Vergrößerung der Wertungswidersprüche an anderer Stelle von solchem Gewicht, dass sie keinen entscheidenden Zuwachs an Sinnhaftigkeit erbrächte.
In dem genannten Beschluss des BFH wird nämlich auch ausgeführt, dass die Gleichstellung der Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr.1 ErbStG nur gerechtfertigt ist, wenn die durch den Anteilserwerb ausgelösten steuerlichen Belastungen den Bestand des Betriebs gleichermaßen berühren, wie dies beim Erwerb von Betriebsvermögen i.S.d. Abs. 4 Nr.1 der Fall ist. Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jedoch eine vergleichbare Betroffenheit schon allgemein nicht gewährleistet. Ganz besonders gilt dies aber bei einer bloß mittelbaren Anteilsschenkung, bei der die Entreicherung des Schenkers in Geld besteht, und erst recht dann, wenn der Schenker an der Kapitalgesellschaft selbst nicht beteiligt war.
Hinweis
Die Vorschrift des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die Steuervergünstigungen der Absätze 1 und 2 der Vorschrift auch beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften gelten, ist vom BFH in dem Vorlagebeschluss vom 22.5.2002, II R 61/99 (BFH-PR 2002, 384) besonders kritisch beurteilt worden. Er hat ihr zum einen sowohl aus der Sicht des Erblassers/Schenkers als auch aus der Sicht des Erwerbers einen erkennbaren sachlichen Grund abgesprochen, indem er die sinnwidrigen Auswirkungen des Beteiligungserfordernisses des Erblassers/Schenkers aufgezeigt hat. Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass § 13a Abs. 4 Nr.3 ErbStG nur zu rechtfertigen wäre, wenn der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft deren Betrieb unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Belastung gleichermaßen gefährdet, wie dies beim Erwerb von Betriebsvermögen i.S.d. Abs. 4 Nr.1 der Fall wäre.
Angesichts dieser Kritik an der Vorschrift des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG hat es derjenige, der den Anwendungsbereich der Vorschrift gegen ihren Wortlaut ausgedehnt haben will, schwer. Wenn die gewollte Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes schon nicht an beiden Schwachstellen der Vorschrift zu sinnvolleren Ergebnissen führt, sondern nur an einer von beiden, dann darf sie zumindest an der anderen Schwachstelle nicht zu einer erheblichen weiteren Verschlechterung beitragen. Bei einer lediglich mittelbaren Anteilsschenkung ist aber die Gefährdung des Betriebs der Kapitalgesellschaft noch weniger gewährleistet als bei einer Schenkung der Anteile aus dem Besitz des Schenkers.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.2.2005, II R 6/02