Leitsatz

Ohne zeitliche Befristung und ohne konkrete Überprüfungsmaßstäbe längerfristig gestundete Gehaltsansprüche sind gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit steuerlich nicht anzuerkennen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH war in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Gesellschafterversammlung hat deshalb den Gesellschafter-Geschäftsführern das Gehalt zunächst reduziert und später beschlossen "bis auf Widerruf" keine Auszahlung der reduzierten Gehaltsansprüche vorzunehmen. Hierüber wurde eine Rückstellung passiviert. Nach Besserung der finanziellen Lage erfolgte eine stufenweise Auszahlung der Gehälter. Das Finanzamt wertete die Vereinbarungen als vGA, da diese einem Fremdvergleich nicht standhielten.

 

Entscheidung

Diese Wertung hat das FG geteilt, da eine Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sei. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung innehatten. Denn die getroffenen Gesellschaftsbeschlüsse zu den Gehaltsstundungen halten bereits dem steuerrechtlich zu fordernden Fremdvergleich nicht stand. Mit den getroffenen Regelungen sollte eine Fälligkeitsverschiebung bezweckt werden. Hierbei würde ein fremder Dritter aber auf einer zeitlich befristeten Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes bestehen und die nur vage Aussage "bis auf Widerruf" nicht akzeptieren. Es fehlt zudem an festgelegten Regularien, wann und nach welchen Kriterien über die Anpassung der Gehaltszahlungen neu zu befinden ist.

 

Hinweis

Das FG hat es als nicht ausreichend erachtet, dass in den Beschlüssen jeweils betriebliche Gründe, wie z. B. die schlechte Marktsituation und Zahlungsmoral, die Zukunftsprognosen und die verschlechterte wirtschaftliche Situation der GmbH konkret niedergelegt worden sind. Auch hat es die Revision nicht zugelassen; hiergegen wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH, Az. I B 124/12).

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, 2 K 199/10

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