OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 6.7.2013, Kurzinformation ESt Nr. 01/2013

Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2010 (Az.: VI R 35/09) entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei. Das Urteil ist im BStBl 2011 II S. 267 veröffentlicht worden.

Nach der Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR 2012) ist die Anrechnung nicht vorgesehen. Das Hausgrundstück gilt insoweit als Schonvermögen.

Die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung ist mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl 2013 I S. 1809) in das EStG aufgenommen worden (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach § 52 Abs. 46 EStG ist diese Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1 Satz 4;

EStR 2012 R 33 a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2

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