OFD Kiel, Verfügung v. 08.07.1999, S 2285 A - St 114
Unterhaltszahlungen sind ab Veranlagungszeitraum 1996 grundsätzlich nur noch in bezug auf gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG). Gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, soweit bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl. gekürzt werden. In dieser Höhe wird eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende Pflicht unterstellt.
Neben den Fällen des § 16 BSHG und des § 193 Abs. 2 SGB III kommen hier insbesondere Fälle der Kürzung bzw. Nichtgewährung von Sozialhilfe an Partner von eheähnlichen Lebensgemeinschaften aufgrund von § 122 BSHG in Betracht.
Sozialhilfeleistungen werden nach dem BSHG nur bei Bedürftigkeit gewährt. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, sind das Einkommen und das Vermögen beider zu berücksichtigen § 11 Abs. 1 BSHG).
§ 122 BSHG bestimmt, daß Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Dies bedeutet, daß Unterhaltsleistungen eines Partners den Sozialhilfeanspruch insoweit mindern.
Für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist die konkrete sozialhilferechtliche Beurteilung maßgebend und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Höhe der Kürzung inländischer öffentlicher Mittel nachzuweisen. Die Geltendmachung von entsprechenden Unterhaltsaufwendungen setzt somit voraus, daß der unterstützte Lebenspartner auch dann einen Bescheid beim Arbeits- bzw. Sozialamt erwirkt, wenn bereits feststeht, daß für ihn aufgrund der bestehenden Lebens-Gemeinschaft kein Anspruch auf die öffentliche Leistung nach § 122 BSHG besteht.
Der für den Unterhaltsabzug maßgebende Kürzungsbetrag ergibt sich durch Gegenüberstellung des (fiktiven) Sozialhilfeanspruchs vor und nach Anwendung des § 122 BSHG. Die konkrete Ermittlung des Kürzungsbetrags kann daher nur die zuständige Sozialbehörde leisten; des weiteren ist u.a. nur so erkennbar, daß die Kürzung der Mittel tatsächlich nur im Hinblick auf die bestehende Lebensgemeinschaft erfolgte und nicht z.B. wegen eigener Ersparnisse der unterstützten Person.
Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen i.S. des § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG setzt daher eine vom Stpfl. vorzulegende Bescheinigung der zuständigen Sozialbehörde voraus.
Normenkette
EStG § 33 a Abs. 1 Satz 2