Leitsatz
Bei den nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu ermittelnden maßgeblichen Einkünften ist eine Saldierung der positiven und negativen Einkünfte vorzunehmen. Die als Zuschuss gewährten Bafög-Leistungen sind nicht um den anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR zu mindern. Für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung genügt es nicht, wenn ein volljähriges Kind im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnt.
Sachverhalt
Im Streitfall hat das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Kosten für den Unterhalt der studierenden Tochter für das Jahr 2017 nicht in der von Klägern geltend gemachten Höhe von 9.920 EUR anerkannt. Aufgrund des Einspruchs der Kläger hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.079 EUR berücksichtigt. Im Klageverfahren machten die Kläger geltend, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter auch die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt vertrat jedoch weiter die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt seien.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass bei den nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu ermittelnden maßgeblichen Einkünften eine Saldierung der positiven und negativen Einkünfte vorzunehmen ist und dass die als Zuschuss gewährten Bafög-Leistungen nicht um den anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR zu mindern sind. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH führt das FG aus, dass anrechenbare andere Einkünfte im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermittelnden Einkünfte seien, da der Begriff der Einkünfte in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG entspreche. Außerdem vertritt das FG die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung bei der Tochter nicht erfüllt seien. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG eine Verschärfung dergestalt bezweckt, dass es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr genügen soll, wenn der Steuerpflichtige im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnt.
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren Az beim BFH VI R 45/20 muss der BFH nun entscheiden. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen gegen die ablehnenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.02.2020, 6 K 1753/19