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Unterhaltsleistungen von einem beschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht steuerbar (Abweichung vom BFH, Urteil vom 27.9.1973, VIII R 77/69, BStBl II 1974, 103; Abgrenzung zum BFH, Urteil vom 27.9.1973, VIII R 71/69, BStBl II 1974, 101).

 

Normenkette

§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG , § 22 Nr. 1 Satz 2, Nr. 1a EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin lebte von ihrem Ehemann (E) dauernd getrennt, seitdem dieser seinen Wohnsitz im Juni 1989 vom Inland nach Monaco verlegt hatte. In einer notariellen Vereinbarung vom September 1989 verpflichtete sich E, an die Klägerin auf deren Lebensdauer einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, E auf dessen Lebenszeit die unentgeltliche Nutznießung eines beiden Ehegatten zu je ½ gehörenden Anwesens in Monaco zu überlassen.

Das Finanzamt erfasste in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 die der Klägerin in diesem Jahr zugeflossenen Unterhaltsleistungen als Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab (EFG 2003, 92). Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidung

1. Der BFH führte zunächst aus, die streitigen Unterhaltsleistungen seien entgegen der Ansicht des FA und des FG nicht nach § 22 EStG steuerbar. Denn die steuerliche Erfassung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen, die er von seinem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten erhalte, sei – wie sich aus der gesetzlichen Systematik ergebe – abschließend in § 22 Nr. 1a EStG geregelt. Diese Bestimmung zähle zu den sonstigen Einkünften, "Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach ...

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