Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG mindern nicht die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person. Diese werden vielmehr als Erhöhungsbetrag dem Höchstbetrag hinzugerechnet, soweit sie beim Unterhaltsleistenden nicht vorrangig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.[1] Für die Berücksichtigung als Erhöhungsbetrag ist es unerheblich, ob diese vom Unterhaltsverpflichteten geleistet oder erstattet wurden, soweit dieser seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt.[2] Auch die vom Unterhaltsberechtigten geleisteten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung im Falle eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses können als Erhöhungsbetrag berücksichtigt ­werden. Die Krankenversicherungsbeiträge sind gegebenenfalls um 4 % zu kürzen, falls ein Anspruch auf Krankengeld besteht.[3]

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