Besteht das Sachvermächtnis darin, dass dem Vermächtnisnehmer der ganze Betrieb zu übertragen ist, geht der Betrieb zivil- und einkommensteuerrechtlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zunächst unentgeltlich auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Ein zweiter unentgeltlicher Betriebsübergang findet statt, wenn die Erben in Erfüllung des Vermächtnisses den Betrieb dem Vermächtnisnehmer übertragen. Dieser muss die Buchwerte des Alleinerben bzw. der Erbengemeinschaft nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG fortführen, eine Gewinnrealisierung tritt nicht ein.[1]
Veräußerungsgewinn vermeiden
Die Entstehung von Veräußerungsgewinnen wird vermieden, wenn bei der Testamentserrichtung der Betrieb durch ein Vermächtnis einer bestimmten Person zugewiesen wird. Die nach dem Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses erzielten Gewinne[2] sind dem oder den Erben zuzurechnen.[3] Abweichend von diesem Grundsatz sind die zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses angefallenen Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor der Erfüllung des Vermächtnisses als Inhaber des Gewerbebetriebs (Unternehmer) anzusehen ist.[4]
Einzelunternehmen als Vermächtnis
Der verwitwete V hinterlässt einen Nachlass, der aus einem Einzelunternehmen (Buchwert: 300.000 EUR, Verkehrswert: 1 Mio. EUR) und Immobilien im Verkehrswert von 700.000 EUR besteht. Erbberechtigt wären bei gesetzlicher Erbfolge Sohn S und Tochter T zu je ½. V hat jedoch T zur Alleinerbin eingesetzt, und S erhält als Vermächtnis das Einzelunternehmen. Das Vermächtnis vermittelt den unentgeltlichen Erwerb, sodass S die Buchwerte fortführen muss.
A. A. Groh, DB 1992, S. 1312, 1313; Märkle, DStR 1993 S. 506, wonach der Vermächtnisnehmer von Anfang an die Gewinne erzielt.
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