Kathleen Kunst, Dr. Rocco Jula
In das Transparenzregister Einsicht nehmen darf jeder, nur bekommt nicht jeder die Informationen, die er womöglich gern hätte (siehe 9.1.3.). Die Behörden (9.1.1.) und die Verpflichteten (9.1.2.) mit Einsichtsrechten bekommen umfassende Auskünfte aus dem Transparenzregister, die Allgemeinheit, wenn überhaupt, nur begrenzte.
Behörden, Gerichte, Stellen nach § 2 Abs. 4 GwG (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG) und bestimmte Verpflichtete (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG), gegenüber denen die Einsichtnahme nicht beschränkt ist, erhalten erleichtert in einem automatisierten Einsichtnahmeverfahren über eine elektronische Schnittstelle Einsicht, das diese Behörden und Verpflichteten zur Einsichtnahme und Datenübermittlung nutzen können (§ 23 Abs. 3 GwG).
10.1.1 Bestimmte Behörden
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Behörden, Gerichte oder Stellen nach § 2 Abs. 4 GwG Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Bei Einsichtverlangen ist der Zweck der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von der Behörde, dem Gericht oder der Stelle nach § 2 Abs. 4 GwG zu bestätigen, es sei denn es erfolgt eine automatisierte Einsichtnahme nach § 23 Abs. 3 GwG (§ 6 TrEinV).
Zu den einsichtsbefugten Behörden gehören, weil sie im Zusammenhang mit der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten, Steuervermeidung und Terrorismusfinanzierung tätig sind:
Für die Strafbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist ein automatisierter Abruf aus dem Transparenzregister eingerichtet (§ 26a GwG).
10.1.2 Stellen mit besonderen Kundensorgfaltpflichten
Verpflichtete nach § 2 GwG (siehe 7.) dürfen zur Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwG sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften in den Aufsichtsgesetzen Einsicht in das Transparenzregister nehmen.
Um Einsicht gewährt zu bekommen, müssen sie nachweisen, dass sie Verpflichtete sind und die Einsicht dem Zweck der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 GwG genannten Fälle erfolgt (§ 7 TrEinV), also z. B.
- bei Begründung bzw. kontinuierlicher Überwachung einer Geschäftsbeziehung oder
- bei der Durchführung einer Transaktion (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).
Die Nachweispflicht entfällt beim automatisierten Abruf gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 GwG.
Die Einsichtnahme darf dabei alle Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen umfassen, die für die Beurteilung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners und der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich erscheinen. Sie soll den zur Kundensorgfalt Verpflichteten helfen, ihre gesetzlichen Obliegenheiten zu erfüllen, gleichzeitig aber auf das Notwendige beschränkt werden. So ist die Einsicht nur kundengenau und fallbezogen erlaubt.
10.1.3 Mitglieder der Öffentlichkeit
Für jeden anderen, der das Transparenzregister einsehen möchte, wird es schwierig, dieses einzusehen. Zwischen dem 1.8.2021 und dem 22.11.2022 war dies zwar – sogar ohne Nachweis eines "berechtigten Interesses" – möglich (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Dem hat der EuGH aber mit seiner Entscheidung aus November 2022 aus Gründen des Schutzes persönlicher Daten einen Riegel vorgeschoben. Auch wenn § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG noch anders lautet, muss dieser unionsrechtskonform beschränkt und mindestens ein berechtigtes Interesse für die Einsicht nachgewiesen werden. So soll sichergestellt werden, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Ein solches berechtigtes Interesse liegt wohl insbesondere vor, wenn
- die eignen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (Selbstauskunft) oder
- bei Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bei Recherchen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Inwieweit Mitgliedern der Öffentlichkeit in der Praxis Einsicht gegeben wird, ist Einzelfallentscheidung und im Zweifel schwer durchsetzbar. Die seit März 2023 gültige Fassung der Transparenzeinsichtsverordnung, die der EuGH-Entscheidung nachging, enthält Einsichtsvorschriften für Behörden (§ 6 TrEinV) und für Verpflichtete (§ 7 TrEinV), aber nicht für sonstige Personen. Insbesondere hat man davon abgesehen, die frühere Fassung (vor dem 1.8.2021), die ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit bei berechtigtem Interesse gewährte, nicht wieder aufleben lassen (§ 8 TrEinV a. F.).