(1) 1Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle[2] [Bis 31.07.2022: Der Betreiber] kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen[3] [Bis 31.07.2022: nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften] über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. [4]3Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle[5] [Bis 31.07.2022: Der Betreiber] kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

 

(2) 1Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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