(1) 1Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle[2] [Bis 31.07.2022: Der Betreiber] kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen[3] [Bis 31.07.2022: nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften] über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. 2Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. [4]3Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle[5] [Bis 31.07.2022: Der Betreiber] kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.
(2) 1Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. 2Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. 3Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen