Rz. 61

Unter einem Betriebspachtvertrag versteht § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG einen Vertrag, bei dem eine AG oder KGaA den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet. Der andere Vertragsteil (Pächter) führt den Betrieb während der Vertragslaufzeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung.[1] Der Betriebspachtvertrag unterscheidet sich dabei von einem Betriebsüberlassungsvertrag nur insofern, als der Vertragspartner bei der Betriebsüberlassung zwar ebenfalls auf eigene Rechnung, jedoch nicht im eigenen, sondern im Namen der überlassenden Gesellschaft tätig wird (vgl. Rz. 67).

[1] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 2.

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