Rz. 67

Der Betriebsüberlassungsvertrag wird in § 292 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 AktG als ein Vertrag verstanden, durch den eine AG oder KGaA dazu verpflichtet wird, den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen zu überlassen. Der andere Vertragsteil führt für die Vertragslaufzeit den Betrieb für eigene Rechnung aufgrund einer entsprechenden Vollmacht, aber im Namen der überlassenden Gesellschaft.[1] Im Unterschied dazu führt beim Betriebspachtvertrag der Pächter den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung (vgl. dazu Rz. 61).

[1] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?