Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Agiert ein Hundezüchter mit den Verkäufen von Hunden aus seiner Hundezucht ähnlich einem Händler, war er – auch wenn die Hundezucht ein langjähriges persönlich wichtiges Hobby war – insoweit unternehmerisch tätig. Aufgrund des zumindest potentiellen Wettbewerbs mit anderen Züchtern gebietet das Neutralitätsprinzip, Anbieter gleichartiger Waren gleich mit Umsatzsteuer zu belasten.
Sachverhalt
Die Klägerin züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde der Rasse C. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter (VH). Der VH legt für die von der Klägerin gezüchtete Rasse eigene Zuchtziele und streng einzuhaltende Vorgaben fest. Am 12.1.2017 meldete sie das vorher bei der Gemeinde angemeldete Gewerbe mangels hinreichender Gewinnerzielungsmöglichkeit wieder ab. Die Umsätze aus dem Verkauf von Hunden betrugen in den Jahren 2011 bis 2016 zwischen 15.000 EUR und 23.000 EUR. Das Finanzamt behandelte die oben genannten Umsätze als unternehmerisch und ging davon aus, dass für die Jahre 2013, 2015 und 2016 wegen der jeweiligen Umsatzhöhe des Vorjahres die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nicht in Betracht komme.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Münster war die Behandlung der Umsätze durch das Finanzamt zutreffend. Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 UStG). Deswegen besteht umsatzsteuerlich auch keine Bindung an eine evtl. vorliegende ertragsteuerliche "Liebhaberei". Die nachhaltige gewerbliche oder berufliche (wirtschaftliche) Tätigkeit ist von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb / zur Vermarktung von Gegenständen wie ein Händler unternimmt. Maßgeblich sind unter anderem die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots und das Unterhalten eines Geschäftslokals oder mehrerer Verkäuferkonten. Die Klägerin hat – auch wenn die Hundezucht ihr langjähriges wichtiges Hobby war – ähnlich wie ein Händler unternehmerisch agiert. Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde(welpen) teilweise auch gegen Entgelt an Dritte verkaufte. Die Verkäufe ihrer Hunde waren nicht nur Ausfluss ihres privaten Hobbys. Vielmehr hat sie – anstatt nur private Mund-zu-Mund-Propaganda zu betreiben – auch bei Händlern allgemein bewährte Vertriebsmaßnahmen z. B. über das Internet ergriffen und hat gerade über das Internet ihre persönliche Eignung und die Qualität ihrer Hundezucht explizit dargestellt. Dieser "Werbung" hätte es nicht bedurft, wenn sie allein nur gezüchtete Hunde privat abgeben hätte wollen. Schon bei der Planung der Würfe bestand die Absicht, die Welpen – zumindest teilweise – zu verkaufen. Hierzu kündigte die Klägerin die bei ihr anstehenden Würfe auf ihrer Internetseite an und machte damit schon zu diesem frühen Zeitpunkt auf in nächster Zeit zum Verkauf stehende Welpen aufmerksam. Schließlich verkaufte sie die Tiere gegen Preise, die für Zuchttiere regelmäßig gezahlt werden. Vorliegend hat die Klägerin sich nicht auf einfache "Von-Haus-zu-Haus-Verkäufe" beschränkt, sondern sogar Rücktrittsrechte und Rücknahmepflichten geregelt. Nach dem im Mehrwertsteuersystem geltenden Neutralitätsprinzip sind Anbieter gleichartiger Waren gleichermaßen mit Umsatzsteuer zu belasten. Vorliegend besteht ein zumindest potentieller Wettbewerb mit anderen Züchtern. Im Übrigen unterfällt die Klägerin in den Streitjahren auch nicht der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, Az beim BFH XI B 33/21.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 25.03.2021, 5 K 3037/19 U