Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahmen bestehen für Zuwendungen bei Krankheit, in Unglücksfällen, bei Naturkatastrophen oder in anderen Notfällen. Auch Leistungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind regelmäßig steuerfrei.
Arbeitsrecht: Ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; eine Anspruchsbegründung folgt u. U. aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. der betrieblichen Übung.
Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Unterstützungsleistungen privater Arbeitgeber sind in R 3.11 Abs. 2 LStR, H 3.11 LStH sowie in Verwaltungsanweisungen anlässlich nationaler und internationaler Naturkatastrophen geregelt. Die Steuerbefreiung für entsprechende Leistungen aus öffentlichen Mitteln beruht auf § 3 Nr. 11 EStG, R 3.11 Abs. 1 LStR und H 3.11 LStH.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
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